Seite 22 - Bauen, Sanieren & Energiesparen

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Allgemein
Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist das Bauordnungsrecht nicht
bundesweit einheitlich, sondern nach individuellem Landesrecht gere-
gelt. In Baden-Württemberg ist dies die am 01.03.2010 zuletzt novellierte
Landesbauordnung (LBO).
Das Bauordnungsrecht hat die Vermeidung von Gefahren zum Inhalt, die
bei der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen entstehen können.
Das Bauordnungsrecht stellt vor allem an die Standsicherheit, an die
Verkehrssicherheit und an den Brandschutz von baulichen Anlagen
besondere Anforderungen. Um eine ausreichende Belichtung und Belüf-
tung sicherzustellen sowie jedem Grundstückseigentümer ein notwendi-
ges Maß an Intimsphäre zuzugestehen enthält die LBO auch Regelungen
über Mindestabstände baulicher Anlagen zur Grundstücksgrenze hin.
Diese richten sich grundsätzlich nach der Gebäudehöhe und dürfen nur
in Ausnahmefällen (z. B. Grenzgaragen) unterschritten werden. Eine Bau-
genehmigung muss immer dann erteilt werden, wenn dem
Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen,
also der Bauplan des Entwurfsverfassers sämtliche gesetzliche Vorgaben
einhält.
Bei der Errichtung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr
und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür
verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund
dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Insbesonde-
re bei verfahrensfreien Bauvorhaben sowie Vorhaben nach dem vereinfachten
Genehmigungs­verfahren und dem sogenannten Kenntnisgabeverfahren
haben Entwurfsverfasser und Bauleiter eine größere Verantwortung zu
übernehmen. Ihnen allein obliegt die Einhaltung der Bestimmungen. Sie sind
auch zunächst Ansprechpartner für Bauherren und Dritte (Nachbarn), wenn es
um Unstimmigkeiten bezüglich der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften geht. Ein Rechtsbehelf ist lediglich möglich, soweit eine behördliche
Entscheidung vorliegt, was bei den genannten Verfahren zum Teil entfällt.
Bauherr (§ 42 LBO)
Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines
genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens
einen geeigneten Entwurfsverfasser, geeignete Unternehmer und einen
geeigneten Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherren obliegen die nach
den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die
Baurechtsbehörde. Bei Bauarbeiten, die unter Einhaltung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Selbst-, Nachbarschafts- oder
Gefälligkeitshilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmern
nicht erforderlich, wenn genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde,
Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Kenntnisgabepflichtige Abbruch-
arbeiten dürfen nicht in Selbst-, Nachbarschafts- oder Gefälligkeitshilfe
ausgeführt werden.
Entwurfsverfasser (§ 43 LBO)
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den
öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die
Bauvorlagen und die Ausführungsplanung; der Bauherr kann mit der
Ausführungsplanung einen anderen Entwurfsverfasser beauftragen.
Die am
Bau Beteiligten
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Quelle: www.photocase.de