Seite 23 - Bauen, Sanieren & Energiesparen

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Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforder-
liche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherren zu veranlassen,
geeignete Fachplaner zu bestellen. Diese sind für ihre Beiträge verantwortlich.
Der Entwurfsverfasser bleibt dafür verantwortlich, dass die Beiträge der
Fachplaner entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufeinan-
der abgestimmt werden.
Unternehmer (§ 44 LBO)
Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass ­seine Arbeiten den
öffentlich-rechtlichen Vor­schriften entsprechend ausgeführt und auf die
Arbeiten anderer Unternehmer abgestimmt werden. Er hat insoweit für
die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle,
insbesondere die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste, Geräte
und der anderen Baustelleneinrichtungen sowie die Einhaltung der
Arbeitsschutzbestimmungen zu sorgen. Er hat die erforderlichen Nach-
weise über die Brauchbarkeit der Bauprodukte und Bauarten zu erbringen
und auf der Baustelle bereitzuhalten. Hat der Unternehmer für einzelne
Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den
Bauherren zu veranlassen, geeignete Fachkräfte zu bestellen. Diese sind für
ihre Arbeiten verantwortlich. Der Unternehmer bleibt dafür verantwortlich,
dass die Arbeiten der Fachkräfte entsprechend den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften aufeinander abgestimmt werden.
Bauleiter (§ 45 LBO)
Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffent-
lich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers
entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechni-
schen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinander-
greifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit
der Unternehmer bleibt unberührt.
Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche
Sachkunde und Erfahrung, hat er den Bauherren zu veranlassen, geeignete
Fachbauleiter zu bestellen. Diese treten insoweit an die Stelle des Baulei-
ters. Der Bauleiter bleibt für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner
Tätigkeiten mit denen der Fachbauleiter verantwortlich.
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Quelle: aboutpixel
© Peter Kirchhoff