Seite 24 - Bauen, Sanieren & Energiesparen

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Genehmigungspflicht,
Genehmigungsfreiheit
Genehmigungspflichtige Vorhaben
Grundsätzlich bedürfen die Errichtung und der Abbruch baulicher Anla-
gen einer Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Verfahrensfreie Bauvorhaben
§ 50 LBO legt fest, welche Bauvorhaben
verfahrensfrei sind, also keiner Baugenehmigung bedürfen.
Es ist Ihnen als Bauherren aber unbedingt zu raten, sich über die Geneh-
migungsfreiheit oder die Genehmigungspflicht eines geplanten Bauvor-
habens bereits im Vorfeld der Planung und Ausführung zu informieren.
Die Baurechtsbehörde wird Ihnen hierzu gerne Auskunft geben. Ihren
zuständigen Bauverständigen finden Sie auf Seite 12.
Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei. Die Genehmigungsfreiheit
für verfahrensfreie Vorhaben nach dem Katalog des § 50 LBO entbindet
Sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die
durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gestellt werden und lassen die
Eingriffsbefugnisse der Baurechtsbehörde unberührt. Als Beispiele seien
hier die Regelungen geltender Bebauungspläne oder DIN-Vorschriften
den Brandschutz betreffend genannt. Auch wenn also z. B. die Er-
richtung einer kleineren PKW-Garage nach § 50 (1) LBO Anhang Ziff.
1 formal keiner Baugenehmigung bedarf, könnte die Realisierung im
Vorgarten­bereich ­möglicherweise unzulässig sein, soweit ein rechts­
gültiger Bebauungsplan diesen Standort ausschließt.
Bei baulichen Veränderungen in und an Kulturdenkmalen sollten Sie un-
bedingt Kontakt mit der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landkreis
(Tel.: 07151 501-2220) aufnehmen. Siehe auch S. 26.
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