Seite 25 - Bauen, Sanieren & Energiesparen

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Arten baurechtlicher
Anzeige- und Genehmigungsverfahren
Baugenehmigungsverfahren
Wenn keine Ausnahmeregelung greift, wird im Baugenehmigungs-
verfahren ganz regulär der gesamte Bauantrag auf Übereinstimmung
mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft. Die Baugeneh-
migung wird erteilt, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben
keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entgegenstehen. Für den Fall, dass mehrere Behörden an
einem Genehmigungsverfahren beteiligt sind, existiert die sogenannte
Konzentrationswirkung.
Im Fall des Baugenehmigungsverfahrens bedeutet dies, dass alle für
das Bauvorhaben erforderlichen Genehmigungen in der Baugenehmi-
gung enthalten sind.
Die Baurechtsbehörde ist dafür zuständig, sich mit allen zuständigen
Stellen abzusprechen. Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen
den Rechtsnachfolger des Bauherren. Die Geltungsdauer beträgt drei
Jahre, und kann auf Antrag verlängert werden.
Kenntnisgabeverfahren
Für folgende Bauvorhaben ist das Kenntnisgabever­fahren anwendbar:
– Wohngebäude,
– Gebäude der Gebäudeklasse 1–3
(Klassifizierung LBO), ausgenommen Gaststätten,
– sonstige bauliche Anlagen,
die keine Gebäude sind sowie
– Nebengebäude und Nebenanlagen
zu oben genannten Bauvorhaben.
Die obigen Vorhaben müssen innerhalb des Geltungsbereiches eines
Bebauungsplanes oder im Geltungsbereich einer Satzung nach dem
Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und außerhalb des Geltungs-
bereiches einer Veränderungssperre liegen. Die Baurechtsbehörde prüft
die ihr vorgelegten Bauvorlagen nicht. Dessen ungeachtet müssen
diese Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Verantwortlich dafür ist der von Ihnen beauftragte Entwurfsverfasser!
Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die
Baurechtsbehörde auf besonderen Antrag. Der Bauherr kann bean-
tragen, dass für die obigen Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren
durchgeführt wird.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Das neu eingeführte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren besitzt
den gleichen Anwendungsbereich wie das Kenntnisgabeverfahren (s.o.).
Anders als das Kenntnisgabeverfahren ist ein räumlicher Geltungs-
bereich nicht vorgesehen, sodass das vereinfachte Verfahren für die
genannten Bauvorhaben auch außerhalb des Bereichs qualifizierter
Bebauungspläne möglich ist. Im vereinfachten Baugenehmigungsver-
fahren gilt ein eingeschränkter Prüfungsumfang durch die Behörde.
Es werden dabei lediglich Normen geprüft, welche dem Schutz Dritter
(Gemeinde, Nachbarn) dienen.
Dies sind insbesondere die Planvorgaben der Gemeinde sowie nach-
barschützende Vorschriften (z. B. Abstandsvorschriften). Ansonsten gilt
der Grundsatz der Eigenverantwortung des Bauherren. Abweichun-
gen, Ausnahmen und Befreiungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften
außerhalb des Prüfprogramms sind besonders zu beantragen. Die
Entscheidung über den Antrag erfolgt mit der Baugenehmigung.
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