Planen und Bauen in Weinheim

13 Der auf diese Weise entstehende Bebauungsplan-Entwurf, der aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung besteht, wird für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die Bürgerinnen und Bürger, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden ein zweites Mal gehört. Der Gemeinderat prüft auf der Grundlage einer Vorlage der Verwaltung die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen und entscheidet über den Umgang mit diesen. Er ist dabei verpflichtet, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan als Satzung. Mit der amtlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan rechtskräftig; er ist damit für alle Behörden und Einzelpersonen bindend. Für die Änderung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gilt grundsätzlich ebenfalls das hier dargestellte Verfahren. Für bestimmte Fallkonstellationen lässt das Baugesetzbuch auch vereinfachte Verfahren zu. Auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans besteht kein Rechtsanspruch. Für die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne ist das Amt für Stadtentwicklung zuständig. Fragen zu Plänen in der Aufstellung sind an dieses Amt zu richten. Die Einsichtnahme in rechtskräftige Bebauungspläne ist im Amt für Baurecht und Denkmalschutz möglich. Die wichtigsten Festsetzungen eines Bebauungsplans Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht (§ 30 BauGB). Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen zugelassen und Befreiungen erteilt werden (§ 31 BauGB). Art der baulichen Nutzung Es können verschiedene Baugebiete festgesetzt werden, die in der Baunutzungsverordnung näher bestimmt sind. Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind beispielsweise Wohngebäude zulässig, daneben der Versorgung des Gebiets dienende Läden und Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe. Ausnahmsweise können z. B. Betriebe des Beherbergungsgewerbes oder sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Maß der baulichen Nutzung Mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden in erster Linie die Größe der Grundfläche und die Höhe der Gebäude bestimmt. Die Grundflächengröße kann als relative Zahl (Verhältnis zwischen der maßgeblichen Fläche des Baugrundstücks und der zulässigen Grundfläche der Bebauung) oder als absolute Größe vorgeschrieben werden. Die Höhe wird regelmäßig durch ein Höhenmaß beschrieben, dessen Bezugspunkte (z. B. Traufhöhe, Firsthöhe) im Bebauungsplan definiert sind. Auch die Anzahl der Vollgeschosse kann festgesetzt werden. Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche ist die Fläche, innerhalb der Gebäude errichtet werden dürfen. Sie kann durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen und Bebauungs- © Jacob Lund · adobestock.com

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