Planen und Bauen in Weinheim

35 Die Nutzungspflicht entsteht, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird oder erstmals eine zentrale Heizanlage eingebaut wird. Der Eigentümer muss die Erfüllung seiner Nutzungspflicht durch einen Sachkundigen bzw. den Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber bestätigen lassen. Die Erfüllung des Gesetzes muss vom Gebäudeeigentümer innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme des neuen zentralen Wärmeerzeugers bei der unteren Baurechtsbehörde nachgewiesen werden. Mustervordrucke für die Nachweisführung sowie weitere Informationen erhalten Sie bei den unteren Baurechtsbehörden sowie unter www.um.baden-wuerttemberg.de. Das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) und die Photovoltaik-Pflicht-­ Verordnung (PVPf-VO) Seit dem 1. Januar 2022 besteht bei Neubauten im Nichtwohnbereich und für neue offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen die Pflicht, eine Photovoltaikanlage zu installieren. Ab dem 1. Mai 2022 gilt dasselbe für alle Neubauten im Wohnbereich. Für grundlegende Dachsanierungen mit einem Baubeginn ab dem 1. Januar 2023 ist die Photovoltaikpflicht ebenfalls relevant. Im Zusammenhang mit dieser neuen Pflicht gibt es immer wieder Fragen. Die häufigsten dieser Fragen werden auf der Internetseite des Umweltministeriums Baden- Württemberg unter https://um.baden-wuerttemberg.de/de/ energie/erneuerbare-energien/sonnenenergie/photovoltaik/ fragen-und-antworten-zur-photovoltaikpflicht/ beantwortet. Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) Das Gesetz setzt eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und andererseits die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu wahren. Der wesentliche Regelungsinhalt sieht vor, dass beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen künftig jeder Stellplatz und beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten ist. Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bei einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektro- kabel ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. © TheSupporter · adobestock.com

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