Seniorenwegweiser für die Stadt Wesel

22 Tages- und/oder Nachtpflege Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die vorübergehende Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Leistungen der Tages- und Nachtpflege können in Anspruch genommen werden, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Höhe des Pflegegrades. Soziale Absicherung der Pflegeperson Wer sich dazu entschieden hat, einen nahestehenden Menschen zu Hause zu pflegen, dem bietet die Pflegeversicherung auch Unterstützung. Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt, hat als Pflegeperson Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Hierbei handelt es sich um Leistungen in Bezug auf die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Informationen zu weiteren Leistungen erhalten Sie dazu bei Ihrer Pflegekasse. Blindengeld/Hilfe für hochgradig Sehbehinderte Blindengeld Blinde, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, können Landesblindengeld erhalten. Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 Prozent beträgt. Als Nachweis für die Sehschwäche ist eine Bescheinigung des Augenarztes erforderlich bzw. im Schwerbehindertenausweis muss das Merkzeichen „Bl“ eingetragen sein. Hausnotruf bis zu 25,50 € monatlich Liegt ein Pflegegrad vor, bezuschusst die Pflegeversicherung Hausnotrufsysteme mit bis zu 25,50 Euro monatlich, wenn die pflegebedürftige Person weite Teile des Tages allein ist und in einer Notsituation (z. B. nach einem Sturz) nicht in der Lage ist, Hilfe mit dem Telefon zu rufen. Wohnumfeldverbessernde Maßnahme 4.000 € pro Maßnahme Wenn Versicherte zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen). Ziel solcher Maßnahmen ist es, dass dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Stationäre Pflege Die Pflegeversicherung zahlt bei dauerhafter vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen, einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen. Pflegegrad max. monatliche Leistungen seit 01.01.2024 1 Zuschuss bis zu 125 € 2 770 € 3 1.262 € 4 1.775 € 5 2.005 €

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