Seniorenratgeber Älter werden im Lahn-Dill-Kreis

73 7.3 Patientenverfügung Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklä- rung der Wünsche einer Patientin oder eines Patienten bezüglich ihrer bzw. seiner ärztlichen Behandlung und Versorgung bei schwerer Erkrankung. Sie bringt – im Vor- aus – den Willen für den späteren Fall der eigenen Ent- scheidungs- und Äußerungsunfähigkeit zum Ausdruck. Die Patientenverfügung richtet sich an Ärztinnen und Ärzte, an Bevollmächtigte sowie an das Betreuungsgericht. Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu ver- fassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. 7.1 Vorsorgevollmacht Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung und beugt der Ein- leitung eines Betreuungsverfahrens vor. In der Vorsor- gevollmacht werden eine oder mehrere Person(en) des Vertrauens benannt, die im Bedarfsfall bereit und befugt sind, für die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber zu handeln. Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht kann durch das Ortsgericht, die Betreuungs- behörde oder eine Notarin bzw. einen Notar erfolgen. Lediglich für besondere Rechtsgeschäfte (Grundstücks- bzw. Eigentumswohnungsangelegenheiten, Verbraucher- darlehen) ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Bevollmächtigte müssen nicht vom Betreuungsgericht bestellt werden. Die Vorsorgevollmacht kann kostenlos bei dem für den Wohnort zuständigen Betreuungsgericht (Amtsgericht) hinterlegt werden. Es wird dazu geraten, die Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. 7.2 Betreuungsverfügung Eine Betreuungsverfügung dient demZweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung notwendig werden sollte, vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. 7 Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung © highwaystarz - Fotolia

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