Seniorenratgeber Älter werden im Lahn-Dill-Kreis

74 getroffen. Sind sich alle Beteiligten über den Patientenwil- len einig, bedarf es keiner Einbindung des Betreuungsge- richts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen durch das Betreu- ungsgericht genehmigt werden – soweit dies imRahmen der medizinischen Behandlung oder hinsichtlich eines geplanten Eingriffs zeitlich noch möglich ist. Nähere Informationen und umfassende Beratung erhal- ten Sie bei den Betreuungsvereinen und der Betreuungs­ behörde im Lahn-Dill-Kreis (siehe Kapitel 1.5) . Im Fall der Entscheidungs- und Äußerungsunfähigkeit einer Patientin bzw. eines Patienten sind Betreuerinnen und Betreuer oder Bevollmächtigte an die Patientenver- fügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegun- gen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen der bzw. des Betroffenen zur Geltung bringen. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird imDialog zwischen Ärztin bzw. Arzt und bevollmächtigter Person bzw. gesetzlicher Betreuer*in © Getty Images/iStockphoto

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