Informationen und Tipps rund ums Thema Bauen im Landkreis Harburg

von sogenannten Null-Energie-Häusern übertroffen werden. So sind Neubauten heutzutage überaus energieeffizient – und auch Altbauten können dank technischer Erneuerungen so saniert werden, dass ein hohes Maß an Energie eingespart werden kann. Weitere Informationen, z. B. einen Ablaufplan oder eine Bauherrenmappe, finden Sie unter https://www.energiewegweiser.de/bauen-sanieren. Das Gebäudeenergiegesetz Die energetischen Vorgaben an Gebäude sind im Gebäude- energiegesetz (GEG) festgelegt. Das Gesetz löst die Energie- einsparverordnung (EnEV) ab und verbindet deren Inhalte mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und dem Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Dabei bleiben die Mindestanforderungen an Neubauten im neuen Gesetz im Vergleich zu den vorigen Verordnungen im Wesentlichen gleich. Die Kriterien für die bauliche Hülle wurden gelockert. Das neue GEG gilt für alle Gebäude, die beheizt oder klima- tisiert werden. Seine Vorgaben beziehen sich vorwiegend auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard des Gebäudes. Um den Energiehaushalt des Gebäudes zu ermitteln, werden neben der Raumheizung und -kühlung auch die Warmwasser- erzeugung, der Betrieb von Lüftungsanlagen sowie der Strom berücksichtigt, den diese Geräte im Betrieb benötigen (z. B. Heizungspumpen, Heizkessel, Regler). Zusätzlich muss ein Gebäude bestimmte Vorgaben zum Luftaustausch und zur Minimierung von Wärmebrücken erfüllen. Letzteres sind Gebäudeecken oder Stellen, die weniger gut gedämmt sind. Außerdem formuliert das GEG Anforderungen an vorhan- dene Klimatechnik sowie an Hitzeschutzmaßnahmen für den Sommer. Das GEG trägt somit auch wesentlich dazu bei, ein behagliches Wohn- und Arbeitsumfeld zu schaffen und den Bedarf an Heizenergie zu begrenzen. Welche Anforderungen gibt es beim Neubau? Die Vorschriften für Neubauten nehmen im Gesetz den größ- ten Teil ein. Ziel ist es, die Auswirkungen des Energiebedarfs zum Heizen und zur Warmwasserbereitung auf die Umwelt zu begrenzen. Um diese Auswirkungen zu beurteilen, gibt es zwei Berechnungsmethoden. Die übliche Methode zielt darauf ab, die Primärenergie zu berechnen, die ein Neubau brau- chen darf. Es ist aber auch möglich, als Alternative die Menge zulässiger Treibhausgase (CO 2 ) zu berechnen, die ein Neubau verursachen darf. Wer sich heute beim Bau eines Wohnhauses mit den Mindest- standards des GEG begnügt, läuft Gefahr, dass die neue Immobilie bereits kurz nach Fertigstellung bautechnisch überholt ist. Daher empfiehlt es sich, nach möglichst hohen Effizienzstandards zu bauen. Die Mehrkosten eines energetisch höherwertigen Neubaus sind oft gar nicht so hoch und lohnen sich, insbesondere bei steigenden Energiepreisen. Zudem winken üppige Fördermit- tel, wenn die GEG-Anforderungen übertroffen werden. Geför- dert wird beispielsweise der Standard „KfW-Effizienzhaus“; vorbildlich ist der bereits bewährte Passivhausstandard, bei dem der Energieverbrauch weit unter den gesetzlichen Anfor- derungen für einen Neubau liegt. Welche Pflichten gibt es bei Erneuerung undModernisierung? Viel häufiger als Neubauten kommen Bestandsgebäude vor, die den bundesweiten Energiebedarf daher über eine lange Zeit stärker bestimmen. Für Bestandsgebäude bestehen eini- ge Austausch- und Nachrüstpflichten, die Sie als Eigentümer grundsätzlich zu einem bestimmten Termin erfüllen müssen. Daneben gibt es sogenannte „bedingte Anforderungen“, die Sie nur beachten müssen, wenn Sie das Gebäude ohnehin modernisieren. 10 Energieeffizient bauen © Wolfgang Filser · colourbox.com Austausch- und Nachrüstverpflichtungen: Für alle Mehrfamilienhäuser gelten bestimmte Aus- tausch- und Nachrüstverpflichtungen, unabhängig von einer geplanten Sanierung. Ein- und Zweifamilien-Häuser sind davon ausgenommen, wenn Sie als Eigentümer bereits seit Februar 2002 selbst im Gebäude wohnen. Wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilien-Haus kaufen, müs- sen Sie diese Pflichten innerhalb von 2 Jahren erfüllen. Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und eine übliche Größe haben (4-400 kW Heizleistung), müssen ausgetauscht werden. Die Austauschpflicht gilt jedoch nicht für Brennwert- und Niedertemperatur-Kes- sel. Welcher Kesseltyp es ist, teilt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit. Er muss regelmäßig eine sogenannte „Feuerstättenschau“ vor Ort durchführen. Neue Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden. Oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen mussten bereits bis Ende 2015 nachträglich gedämmt werden, wenn sie keinen so genannten „Mindestwär- meschutz“ (i.d.R. 4 Zentimeter Wärmedämmung) auf- weisen. Bei Holzbalkendecken genügt es, die Hohlräu- me mit Dämmstoff zu füllen. Die Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen obersten Geschossdecken, unabhän- gig davon, ob sie begehbar sind oder nicht – also zum Beispiel auch für Spitzböden und für nicht ausgebaute Aufenthalts- oder Trockenräume. Alternativ dazu kann auch das darüberliegende Dach mindestens entsprechend gedämmt sein. Diese Pflicht zum Dämmen gilt jedoch nicht, wenn Sie als Besitzer eines Ein- oder Zweifamilienhauses bereits seit Februar 2002 selbst im Gebäude wohnen.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=