Aktiv älter werden in der Nibelungenstadt Worms

48 Gesetzliche Leistungen und Vergünstigungen Gleichgestellten erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen. Antragstellung der oben aufgeführten Leistungen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung bei der Stadtverwaltung Worms Abt. 5.04 – Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen Kirschgartenweg 58, 67549 Worms 44 06241 853-5400 ÖÖ sozialesundjugend@worms.de ÇÇ www.worms.de/neu-de/buergerservice/abteilung. php?id=59fad925ae5d67.63457487 Bestattungskosten – Kostenübernahme Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden gemäß § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist der Sozialhilfeträger, welcher für die/den Verstorbene/Verstorbenen bis zum Tode Sozialhilfe (SGB XII) geleistet hat. In anderen Fällen ist es der für den Sterbeort (nicht Wohnort) zuständige Sozialhilfeträger. Eine Gewährung der Leistung für eine einfache und würdige Bestattung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ~~ der Antragsteller zum Tragen der Bestattungskosten verpflichtet ist, ~~ dem Verpflichteten nicht zu gemutet werden kann, die Kosten aus seinem Einkommen und Vermögen zu tragen, ~~ die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat und Als potenzielle Pflegebedürftige oder Angehörige betrifft das Thema Pflege jeden von uns. Dabei gilt es, sich in erster Linie über die Gesetzesänderungen, die verschiedenen Pflegearten und über die Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren. Eingliederungshilfe Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist es, Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig. Landesblindengeld Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Rheinland-Pfalz, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird. Es wird unter bestimmten Voraussetzungen blinden Menschen und durch hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit den blinden Menschen

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