Für Bauherren, Bauwillige und Investoren in der Stadt Würselen

DAS BAUORDNUNGSRECHT 19 STADT WÜRSELEN Quelle: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nord- rhein-Westfalen Allgemein Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist das Bauordnungs- recht nicht bundesweit einheitlich, sondern nach individuel- lem Landesrecht geregelt. Im Land Nordrhein-Westfalen ist dies die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW – in der Fassung vom 21.07.2018. Das Bauordnungsrecht stellt vor allem an die Standsicherheit, Verkehrssicherheit und an den Brandschutz von baulichen Anlagen besondere Anforderungen. Eine Baugenehmigung muss immer dann erteilt werden, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Ergänzend zur BauO NRW wurden Verordnungen zur detail- lierten Regelung des Bauordnungsrechts erlassen. Abstandsflächen (§ 6 BauO NRW) Grundsätzlich haben Sie mit jedem Gebäude immer mindes- tens drei Meter Abstand von allen Grenzen Ihres Baugrund- stückes einzuhalten. Lediglich untergeordnete Gebäudeteile wie zum Beispiel Eingangsüberdachungen oder Balkone dürfen den Abstand im Einzelfall bis auf maximal zwei Meter unterschreiten. Darüber hinaus bemisst sich der erforderliche Grenzabstand maßgeblich nach der jeweiligen Gebäudehöhe multipliziert mit einem Faktor. Im allgemeinen Wohngebiet, Mischgebiet und Kerngebiet ist dieser Faktor 0,4 (d. h. die Wandhöhe multipliziert mit 0,4 ergibt den Mindestgrenzabstand) und im Industrie- und Gewerbegebiet 0,2. Auf eine weitergehende Erläuterung der vielen Sonderfälle wird an dieser Stelle verzichtet, da in aller Regel der o. a. Mindestgrenzabstand von drei Metern ausreichend ist. Im Einzelfall ist der von Ihnen beauftragte Entwurfsverfasser mit den Vorschriften vertraut und wird Sie umfassend beraten. Grenzabstand für Garagen- und Abstellgebäude Um eine rationelle Grundstücksbebauung zu ermöglichen, sieht die BauO NRW für alle Garagen- und Abstellgebäude eine Unterschreitung des vorgenannten Grenzabstandes vor. Unabhängig davon, dass weitere Einzelheiten ggf. zu über- prüfen sind, kann sich Ihr Nachbar grundsätzlich nicht gegen eine solche Grenzbebauung erfolgreich wenden. Berücksichtigen Sie bei der Planung, dass bei geneigten Dächern ohne weiteres die maximale Höhe von drei Metern erreicht wird. Sollten Sie die Errichtung eines Nebengebäudes mit einer Höhe von mehr als drei Metern begehren, kann Ihnen der betroffene Nachbar eine schriftliche Zustimmung zur beabsichtigten Höhe erteilen. © Somkiat · adobestock.com

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