40 Jahre Seniorenbeirat, Seniorenvertretung der Stadt Würzburg 2018 Jubiläumsbroschüre

9 innerhalb von drei Monaten, behandeln. Ferienzeiten zäh- len dabei nicht mit. 3. Falls eine Behandlung nicht innerhalb der Frist von Abs. 2 möglich ist, teilt die Oberbürgermeisterin I der Oberbürger- meister dem Seniorenbeirat die Gründe schriftlich mit. 4. Die Oberbürgermeisterin I der Oberbürgermeister führt, soweit sie/er nicht nach Art. 37 GO selbst zuständig ist, eine Entscheidung des Stadtrates oder seinerAusschüsse herbei. Sollte die Zuständigkeit des Stadtrates oder eines Ausschusses nicht gegeben sein, unterrichtet die Ober- bürgermeisterin I der Oberbürgermeister den Stadtrat oder zuständigenAusschuss, warum den Beschlüssen des Bei- rates nicht entsprochen worden ist. 5. Die Dienststellen der Stadtverwaltung haben den Senio- renbeirat bei seiner Arbeit zu unterstützen. 6. Die Mitglieder des Seniorenbeirates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Das Mitglied kann abberufen werden, wenn es an drei Sitzungen in Folge unentschuldigt gefehlt hat. Für den Rest der Amtsperiode ist ein Ersatz nach den Vorschriften dieser Satzung zu wählen. § 7 Geschäftsgang und Beschlussfähigkeit 1. Der Vorsitzende beruft den Seniorenbeirat nach Bedarf – mindestens jedoch zwei Mal jährlich – oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, zu Sitzungen ein. 2. Der Seniorenbeirat beschließt inSitzungen. Er ist beschluss- fähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmbe- rechtigt ist. Beschlüsse des Seniorenbeirats werdenmit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Von den Sitzungen sind Protokolle zu erstellen. 3. Mit der Einladung sind denMitgliedern des Seniorenbeirats die Beratungsgegenstände bekannt zu geben. Jedes Mit- glied kann bis spätestens drei Wochen vor der Sitzung bei der Beratungsstelle für Senioren und Menschen mit Be- hinderungen Anträge zur Tagesordnung schriftlich einrei- chen. 4. Die Empfehlungen des Seniorenbeirats sind in den zustän- digen Gremien der Stadt Würzburg in angemessener Frist zu behandeln. § 8 Geschäftsstelle Geschäftsstelle des Seniorenbeirats und der Seniorenvertre- tung ist die Beratungsstelle für Senioren. Die Stadt Würzburg stellt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushalts- mittel – soweit erforderlich – die persönlichen und sachlichen Verwaltungsmittel, insbesondere geeignete Räume für Be- sprechungen und Veranstaltungen zur Verfügung. § 9 lnkrafttreten Die Satzung tritt amTag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, mit Ausnahme von § 2 Ziff. 1 Buchst. b) und c); Ziff. 2 Buchst. a) und § 4, die mit dem Beginn der nächsten Wahlperiode des Stadtrates am 1. Mai 2014 in Kraft treten. Diese Ergänzung der Satzung tritt mit Beschluss des Stadtrats vom 04.12.2014 rückwirkend zum 01.10.2014 in Kraft. Würzburg, 04.12.2014 Christian Schuchardt Oberbürgermeister © fotolia.com

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