Landkreis Würzburg Baubroschüre

10 3. Die Baugenehmigung 3.1 Genehmigungspflicht Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Davon aus- genommen sind Baumaßnahmen, die im Genehmigungsfrei- stellungsverfahren (s. Ziffer 4) oder verfahrensfrei (s. Ziffer 5) errichtet werden dürfen. Die Errichtung genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung stellt eine Ordnungswid- rigkeit dar und wird mit einer Geldbuße geahndet. Die Bauar- beiten können bis zu einer evtl. nachträglichen Genehmigung eingestellt werden. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch bereits begonnene oder gar voll- endete bauliche Anlage wieder beseitigt werden muss. 3.2 Der Bauantrag Der Bauantrag ist dreifach bei der Bauortgemeinde einzu- reichen. Amtliche Formblätter können zum Beispiel von der Homepage des Landkreises Würzburg unter www.landkreis- wuerzburg.de un ter dem Link „Formulare“ – „Bauamt“ herun- tergeladen werden. Die Erstellung von Bauantragsunterlagen hat von Architekten oder Ingenieuren zu erfolgen, die aufgrund des Architekten­ gesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu berechtigt sind. Zunächst beschließt der Gemeinderat bzw. ein gemeindlicher Ausschuss, ob er Ihrem Baugesuch zustimmt (gemeindliches Einvernehmen). Die Entscheidung, ob Ihr Bauvorhaben geneh- migt wird oder aus Rechtsgründen abgelehnt werden muss, trifft das Landratsamt. Dies bedeutet, dass ein Bauantrag auch dann abgelehnt werden kann, wenn die Gemeinde zugestimmt hat. Das Landratsamt prüft, ob Ihr Bauvorhaben den öffent- lich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dies setzt voraus, dass Ihr Antrag vollständig, also mit allen notwendigen Unterlagen, eingereicht wurde; fehlen erforderliche Unterlagen, so kann der Antrag nicht weiter bearbeitet werden. Im Einzelfall kann es notwendig sein, dass das Landratsamt für die Beurteilung Ihres Bauvorhabens Stellungnahmen von © Bill Ernest – Fotolia

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