Landkreis Würzburg Baubroschüre

12 3. Die Baugenehmigung 3.4 Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von vier Jahren nach Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder wenn die Bauausführung vier Jahre unterbro- chen wurde. Diese Frist kann jedoch jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung beim Landratsamt gestellt wurde. Bitte beachten Sie, dass die Verlängerung einer einmal erloschenen Genehmigung nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein neuer Bauantrag gestellt werden. 3.5 Gebühren Die Gebühren für die Baugenehmigung werden nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis fest- gesetzt. Sie richten sich nach der Höhe der Baukosten Ihres Bauvorhabens; diese Baukosten werden nach einem gesetzlich vorgegebenen Index berechnet und können durchaus von Ihren eigenen Angaben abweichen. Gebührenpflichtig sind auch die Ablehnung Ihres Antrages oder die Zurücknahme Ihres Bauan- trages und die Verlängerung einer erteilten Baugenehmigung. 3.6 Teilbaugenehmigung Vor der Zustellung der Baugenehmigung darf mit den Bauar- beiten einschließlich des Baugrubenaushubs nicht begonnen werden. Liegt dem Landratsamt ein vollständiger Bauantrag vor, der den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, und ist die Standsicherheit nachgewiesen, so kann unter bestimm- ten Voraussetzungen eine Teilbaugenehmigung auf schriftli- chen Antrag erteilt werden. Damit kann je nach Inhalt dieses Antrages mit den Bauarbeiten, z. B. für die Baugrube, für einzel- ne Bauteile oder -abschnitte, schon vor der endgültigen Bauge- nehmigung begonnen werden. Diese Teilbaugenehmigung be- rechtigt aber nur zur Ausführung des genehmigten Teilbereichs. • D er Stellplatznachweis (zeichnerisch und rechnerisch). • D as Baustatistik-Formblatt nach Vorgabe des Gesetzgebers. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie z. B. Standsicherheitsnachweis, Nachweis des Schallschut- zes, Nachweis des Brandschutzes, Freiflächengestaltungsplan, Gebäudeschnitte usw. Ob diese notwendig sind, hängt von der Gebäudeklasse Ihres Bauvorhabens ab. Viele Probleme und Nachfragen lassen sich durch die Wahl eines geeigneten Ent- wurfsverfassers, Planfertigers oder Architekten vermeiden. © Kzenon – Fotolia

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