Landkreis Würzburg Baubroschüre

13 4. Freistellung von der Genehmigungspflicht 4.1 Gebäude außer Sonderbauten Die Bayerische Bauordnung lässt unter bestimmten Vorausset- zungen die Errichtung von Gebäuden ohne Baugenehmigung zu. Das Gesetz spricht hier von „Genehmigungsfreistellung“. Ausgenommen hiervon sind sog. Sonderbauten; das sind z. B. Versammlungsstätten, größere Gaststätten, Schulen, größere Verkaufsstätten, Hochhäuser etc.). 4.2 Voraussetzungen Dieses Verfahren ist jedoch an Voraussetzungen gebunden, die zwingend einzuhalten sind und von denen nicht abgewichen werden darf. Folgende Voraussetzungen müssen eingehalten werden: a) Die Erschließung ist gesichert, b) I hr Baugrundstück liegt im Bereich eines rechtsverbindli- chen qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungs- planes, c) I hr Bauvorhaben entspricht in allen Punkten den Festset- zungen dieses Bebauungsplanes und den Regelungen örtli- cher Bauvorschriften, d) die Gemeinde verlangt nicht, dass ein Baugenehmigungs- verfahren (s. Ziffer 3) durchgeführt wird. Wenn die Ge- meinde dies verlangt, muss sie dies Ihnen gegenüber in- nerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang Ihrer Bauantragsunterlagen bei der Gemeinde erklären. Nach Ablauf dieser Monatsfrist oder zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Gemeinde erklärt, dass sie kein Genehmigungs- verfahren verlangt, können Sie mit dem Bauen beginnen. Da der Gesetzgeber in diesen Fällen nur geregelt hat, dass keine Genehmigung zu erteilen ist, müssen Sie gleichwohl einen voll- ständigen Bauantrag erstellen lassen und bei der Gemeinde © Thaut Images - Fotolia

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