Landkreis Würzburg Baubroschüre

32 9. Die Bauausführung Es gehört zum verantwortlichen Handeln der Bewohner, Vor- kehrungen zum Schutz vor Brandentstehung und Brandaus- breitung zu treffen. Das Anbringen von Rauchwarnmeldern ist eine wirksame Maßnahme, um insbesondere auch nachts die Nutzungssicherheit in der Wohnung zu erhöhen. Für Schla- fende können schon kleine Brände zur großen Gefahr werden. Deshalb rät das Bayerische Innenministerium allen Bewohnern, ihre Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Die folgenden Hinweise erläutern kurz die Funktionsweise und Installation von Rauchwarnmeldern und geben Empfehlungen zum Ausstattungsstandard und zum Kauf. Das dazugehörige bebilderte Faltblatt „Alles schläft, einer wacht – Rauchwarn- melder retten Leben“ steht elektronisch unter der Internet-Ad- resse www.verwaltung.bayern.de im Broschüren-Bestellportal der Bayerischen Staatsregierung zum Herunterladen bereit. Wie funktioniert ein Rauchwarnmelder? Der Rauchwarnmelder erkennt die bei einem Brand entstehen- den feinen Rauchpartikel und warnt, bevor die Rauchkonzen- tration gefährlich wird, schon nach ein bis drei Minuten, mit einem lauten Alarmton. Die Personen, die sich im betroffenen Raum befinden, und Personen in Hörweite in Nachbarräumen haben dadurch den notwendigen Zeitvorsprung, um sich und ihre Familie in Sicherheit zu bringen. Betrieben wird der Rauch- warnmelder meist mit handelsüblichen Batterien, die eine Be- triebsdauer von zwei bis drei Jahren gewährleisten. Ein notwen- diger Batteriewechsel wird von den Geräten üblicherweise mit kurzen Pieptönen angezeigt. Fehlalarme durch Zigarettenrauch, brennende Kerzen etc. werden bei qualitativ guten Rauchwarn- meldern nicht ausgelöst. 9.4 Vorbeugender Brandschutz Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müs- sen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentü- mer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittel- baren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ (Artikel 46 Absatz 4 BayBO) © M&S Fotodesign - Fotolia

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