Baubroschüre Landkreis Würzburg

11 3. Die Baugenehmigung 3.1 Genehmigungspflicht Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Davon aus- genommen sind Baumaßnahmen, die im Genehmigungsfrei- stellungsverfahren (s. Ziffer 4) oder verfahrensfrei (s. Ziffer 5) errichtet werden dürfen. Die Errichtung oder Nutzungsänderung genehmigungspflich- tiger baulicher Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geld- buße geahndet. Die Bauarbeiten oder die geänderte Nutzung können zudem bis zu einer evtl. nachträglichen Genehmigung eingestellt werden. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch bereits begonnene oder gar voll- endete bauliche Anlage wieder beseitigt werden muss. 3.2 Der Bauantrag Der Bauantrag ist dreifach bei der Bauortgemeinde einzu- reichen. Amtliche Formblätter können zum Beispiel von der Homepage des Landkreises Würzburg unter www.landkreis- wuerzburg.de unter dem Link „Formulare – Bauamt“ herunter- geladen werden. Zukünftig wird eine Einreichung auch digital über die zentrale Online-Plattform BayernPortal möglich sein. Die Erstellung von Bauantragsunterlagen hat von Architekten oder Ingenieuren zu erfolgen, die aufgrund des Architekten­ gesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu berechtigt sind. Zunächst beschließt der Gemeinderat bzw. ein gemeindlicher Ausschuss, ob er Ihrem Baugesuch zustimmt (sog. gemeind- liches Einvernehmen). Die Entscheidung, ob Ihr Bauvorhaben genehmigt wird oder aus Rechtsgründen abgelehnt werden muss, trifft anschließend das Landratsamt. Dies bedeutet, dass ein Bauantrag auch dann abgelehnt werden kann, wenn die Gemeinde zugestimmt hat. Das Landratsamt prüft, ob Ihr Bau- vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dies setzt voraus, dass Ihr Antrag vollständig, also mit allen © Bill Ernest – Fotolia

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