Baubroschüre Landkreis Würzburg

17 bestehenden Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben innerhalb von im Zusammen- hang bebauten Ortsteilen. In diesen Fällen ist also die Lage des Baugrundstücks im Geltungsbereich eines qualifizierten Be- bauungsplans nicht erforderlich. Auch hier kann die Gemeinde innerhalb eines Monats die Durchführung eines Baugenehmi- gungsverfahrens verlangen. Nach Ablauf dieser Monatsfrist oder zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Gemeinde erklärt, dass sie kein Genehmigungs- verfahren verlangt, können Sie mit dem Bauen beginnen. Da 4. Freistellung von der Genehmigungspflicht 4.1 Gebäude außer Sonderbauten Befindet sich Ihr Bauvorhaben in einem Bebauungsplangebiet, lässt die Bayerische Bauordnung unter bestimmten Vorausset- zungen die Errichtung von Gebäuden ohne Baugenehmigung zu. Das Gesetz spricht hier von „Genehmigungsfreistellung“. Ausgenommen hiervon sind sog. Sonderbauten; das sind z. B. Versammlungsstätten, größere Gaststätten, Schulen, größere Verkaufsstätten, Hochhäuser etc.) 4.2 Voraussetzungen Dieses Verfahren ist jedoch an Voraussetzungen gebunden, die zwingend einzuhalten sind und von denen nicht abgewichen werden darf. Folgende Voraussetzungen müssen eingehalten werden: a) Die Erschließung ist gesichert, b) Ihr Baugrundstück liegt im Bereich eines rechtsverbindli- chen qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungs- planes, c) Ihr Bauvorhaben entspricht in allen Punkten den Festset- zungen dieses Bebauungsplanes und den Regelungen örtli- cher Bauvorschriften, d) die Gemeinde verlangt nicht, dass ein Baugenehmigungs- verfahren (s. Ziffer 3) durchgeführt wird. Wenn die Gemein- de dies verlangt, muss sie dies Ihnen gegenüber innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang Ihrer Bauan- tragsunterlagen bei der Gemeinde erklären. Seit Februar 2021 gilt die Freistellung von der Genehmigungs- pflicht auch für die Änderung oder Nutzungsänderung von © Thaut Images - Fotolia

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