Baubroschüre Landkreis Würzburg

18 4. Freistellung von der Genehmigungspflicht 4.3 Rechtliche Verantwortung Bitte beachten Sie, dass Sie als Bauherr und der von Ihnen beauftragte Planfertiger selbst dafür verantwortlich sind, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ge- nehmigungsfreistellungsverfahrens erfüllt sind. Selbst wenn Sie nur geringfügig von Festsetzungen eines Bebauungspla- nes abweichen (z. B. geringfügige Baugrenzenüberschreitung, leicht abweichende Dachneigung etc.), so führt dies zwangs- läufig zur Einstellung Ihres Bauvorhabens. Sie sind dann ver­ pflichtet, einen Bauantrag einzureichen. Der Weiterbau Ihres Vorhabens ist erst dann möglich, wenn die erforderliche Bau- genehmigung erteilt worden ist. Sollte eine Baugenehmigung aus Rechtsgründen nicht erteilt werden können, so könnte dies auch zur Beseitigung oder zum teilweisen Rückbau führen. Auch die Festsetzung eines Bußgeldes ist zwangsläufige Folge bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben. der Gesetzgeber in diesen Fällen nur geregelt hat, dass kei- ne Genehmigung zu erteilen ist, müssen Sie gleichwohl einen vollständigen Bauantrag erstellen lassen und bei der Gemein- de einreichen (s. Ziffer 3.3). Da das Landratsamt jedoch keine Genehmigung erteilt, werden insoweit auch keine Gebühren erhoben. Nach Eingang Ihrer Unterlagen erhalten Sie vom Landratsamt eine Eingangsbestätigung und eine Mitteilung, welche Angaben Sie trotz dieses Genehmigungsfreistellungs- verfahrens an das Landratsamt zu machen haben (z. B. Bau­ beginnsanzeige, Bauvollendungsanzeige etc.). Auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist eine Nach- barbeteiligung erforderlich. Der Gesetzgeber gibt zwar nur eine Benachrichtigung des Nachbarn vor, wobei Form und Um- fang offengelassen sind. Es empfiehlt sich aber, den Nachbarn die Pläne und die Bauzeichnungen zur Einsicht vorzulegen und auch unterschreiben zu lassen. Damit lassen sich viele Schwie- rigkeiten mit den Nachbarn von vorneherein vermeiden. © Stockfotos-MG – stock.adobe.com

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