Baubroschüre Landkreis Würzburg

21 Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der planungsrechtli- che Außenbereich grundsätzlich von jeglicher Bebauung frei zu halten, um eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Hiervon hat der Gesetzgeber im Baugesetzbuch Ausnahme- möglichkeiten für sogenannte „privilegierte Bauvorhaben“ vorgesehen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um land- oder forstwirtschaftliche Betriebe oder um Windkraftanlagen. Ein Einfamilienwohnhaus im Außenbereich, auch wenn das Grundstück nur unwesentlich von der geschlossenen Ortsbe- bauung entfernt liegt, ist jedenfalls nicht privilegiert und in der Regel deshalb auch nicht genehmigungsfähig. 7. Bauen im Außenbereich © JSB - Fotolia © PeJo - Fotolia

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