Baubroschüre Landkreis Würzburg

20 6. Grenzbebauung mit Garagen und Nebengebäuden Garagen und Carports, die als offene Garagen zählen, kön- nen unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar an die Grundstücksgrenze und somit ohne Einhaltung des sonst er- forderlichen Abstands zum Nachbarn gebaut werden. Dies gilt auch für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, wie beispielsweise Gerätehütten oder geschlossene Fahrradunterstände. Grundvoraussetzungen sind dabei: • Gesamtlänge der Grenzbebauung je Grundstücksgrenze maximal 9,0 m, • Länge der Grenzbebauungen auf dem gesamten Grundstück maximal 15,0 m, • mittlere Wandhöhe maximal 3,0 m. Dabei sind zwei weitere Punkte zu beachten: • Die Gemeinde kann im Bebauungsplan regeln, dass Garagen und Nebengebäude nur innerhalb bestimmter Baugrenzen zulässig sind. • Die gemeindliche Stellplatzsatzung setzt einen Mindestab- stand zum öffentlichen Verkehrsweg fest; gibt es keine Stell- platzsatzung der Gemeinde, so ist grundsätzlich ein Abstand (Stauraum) zur Straße von 3,0 m einzuhalten. Überschreitet Ihre geplante Garage die Baugrenzen im Bebau- ungsplan oder hält es Vorgaben der gemeindlichen Stellplatz- satzung nicht ein, so müssen Sie bei Ihrer Gemeinde hiervon eine sogenannte „Isolierte Befreiung“ beantragen. Eines Bau- genehmigungsverfahrens bedarf es jedoch nicht. Hält Ihre künftige Garage oder der Carport den gesetzlichen Stauraum von 3,0 m nicht ein, so ist eine „Isolierte Abwei- chung“ des Landratsamtes erforderlich; der Antrag ist zunächst bei der Gemeinde einzureichen, die diesen an das Landratsamt zur Entscheidung weiterleitet. Auch in diesem Fall ist ein förm- licher Bauantrag nicht erforderlich. Bevor Sie mit dem Bau Ihrer Garage oder des Nebengebäudes beginnen, sollten Sie sich un- bedingt bei der örtlichen Gemeinde über die Rechtslage infor- mieren. Den Vordruck für die isolierte Befreiung, Abweichung oder Zulassung finden Sie auf der Homepage des Landratsam- tes www.landkreis-wuerzburg.de un ter „Formulare – Bauamt“. © PublicDomainArchive - pixabay.com

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