Baubroschüre Landkreis Würzburg

27 8. Was macht … und was kostet …? VOB dient als Grundlage für die Ausgestaltung von Bauver- trägen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Sie sichert eine gerechte Abwägung der beiderseitigen Interessen zu. Wird einem Vertrag über Bauleistungen nicht die VOB zugrunde ge- legt, so gilt das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein wesentli- cher Unterschied zwischen VOB und BGB besteht z. B. in der Dauer der Gewährleistungsfristen. Schwarzarbeit Wer Bauarbeiten von Schwarzarbeitern durchführen lässt, kann grundsätzlich keinerlei Ansprüche auf Gewährleistung stellen. Eventuell bestehende Verträge sind wegen Gesetzesverstoßes nichtig. Erleidet ein Schwarzarbeiter einen Arbeitsunfall, so ist der Auftraggeber allein verpflichtet, für die Arzt- und Kran- kenhauskosten aufzukommen. Schließlich droht ihm noch eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro, wenn nachgewiesen werden kann, dass er sich durch Schwarzarbeit in erheblichem Umfang wirtschaftliche Vorteile verschafft hat. Um jedes unnötige Ri- siko bei der Auftragsvergabe zu vermeiden, sollte sich der Bau- herr in Zweifelsfällen die Handwerkskarte zeigen lassen oder bei der zuständigen Handwerkskammer nach der Eintragung in die Handwerksrolle fragen. Dort werden auch alle weiteren Fragen zum Thema Schwarzarbeit beantwortet. Rechnung ergibt sich dann Ihre monatlich tragbare Belastung, mit der Sie anfangen können, die Baufinanzierung zu planen. Denn um eine Immobilie bezahlen zu können, reicht das Eigen- kapital in den wenigsten Fällen aus und Sie werden sich um die Beschaffung von Fremdmitteln bemühen müssen. 8.6 Der Notar Der Immobilienkaufvertrag wird vom Notar ausgearbeitet. Er klärt den Käufer über die Eintragungen im Grundbuch auf und prüft die Eigentumsverhältnisse. Dies sind beispielswei- se Belastungen der Immobilie durch eine Grundschuld oder Rechte Dritter wie Geh- und Fahrtrechte oder Vorkaufsrechte. Immobilien müssen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) durch einen notariellen Vertrag gekauft werden. Der Notar er- läutert dabei Käufer und Verkäufer den Kaufvertrag. Er muss den schwächeren Vertragspartner vor Nachteilen schützen und beide Parteien belehren. Erst wenn der Käufer die sog. Auflassungsvormerkung erhalten hat, wird der Kaufpreis fäl- lig. Die Auflassungsvormerkung ist ein Sicherungstitel für den Käufer und eine Art Reservierung. Nach termingerechter Zah- lung kann der Käufer die Umschreibung auf sich verlangen, auch wenn der Verkäufer mittlerweile insolvent geworden ist. Rechtlich ist das Eigentum erst mit dem Eintrag ins Grundbuch übertragen. 8.7 Der Handwerker (Was ist VOB?) Bei Arbeiten an einem Bauwerk oder bei individuellem Einbau von Gegenständen in ein Haus kann man die Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) dem Vertrag zugrunde legen. Die © Gina Sanders - stock.adobe.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=