Baubroschüre Landkreis Würzburg

36 9. Die Bauausführung Es gehört zum verantwortlichen Handeln der Bewohner, Vor- kehrungen zum Schutz vor Brandentstehung und Brandaus- breitung zu treffen. Das Anbringen von Rauchwarnmeldern ist eine wirksame Maßnahme, um insbesondere auch nachts die Nutzungssicherheit in der Wohnung zu erhöhen. Für Schla- fende können schon kleine Brände zur großen Gefahr werden. Deshalb rät das Bayerische Innenministerium allen Bewohnern, ihre Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Die folgenden Hinweise erläutern kurz die Funktionsweise und Installation von Rauchwarnmeldern und geben Empfehlungen zum Ausstattungsstandard und zum Kauf. Das dazugehörige bebilderte Faltblatt „Alles schläft, einer wacht – Rauchwarn- melder retten Leben“ steht elektronisch unter der Internet-Ad- resse www.verwaltung.bayern.de im Broschüren-Bestellportal der Bayerischen Staatsregierung zum Herunterladen bereit. Wie funktioniert ein Rauchwarnmelder? Der Rauchwarnmelder erkennt die bei einem Brand entstehen- den feinen Rauchpartikel und warnt, bevor die Rauchkonzen- tration gefährlich wird, schon nach ein bis drei Minuten, mit einem lauten Alarmton. Die Personen, die sich im betroffe- nen Raum befinden, und Personen in Hörweite in Nachbar- räumen haben dadurch den notwendigen Zeitvorsprung, um sich und ihre Familie in Sicherheit zu bringen. Betrieben wird der Rauchwarnmelder meist mit handelsüblichen Batterien, die eine Betriebsdauer von zwei bis drei Jahren gewährleisten. Ein notwendiger Batteriewechsel wird von den Geräten übli- cherweise mit kurzen Pieptönen angezeigt. Fehlalarme durch Zigarettenrauch, brennende Kerzen etc. werden bei qualitativ guten Rauchwarnmeldern nicht ausgelöst. 9.5 Vorbeugender Brandschutz Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer so- wie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindes- tens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“ (Artikel 46 Absatz 4 BayBO). © M&S Fotodesign - Fotolia

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