Baubroschüre Landkreis Würzburg

7 2. Das Baugrundstück 2.1 Auswahl des Grundstücks Grundstücksmarkt Die Beschaffung eines geeigneten Baugrundstücks erfolgt normalerweise auf dem freien Markt über Zeitungsannoncen oder über Immobilienmakler sowie durch die Vergaben kom- munaler Bauplätze durch die Bauortgemeinden. Anfragen bei Gemeinden und gemeinnützigen Institutionen können daher ebenso zum Ziel führen. Das Landratsamt Würzburg bietet zudem den Gemeinden und Bürgern aus dem Landkreis die Möglichkeit, Grundstücke und Immobilien auf seiner Home- page anzubieten (www.landkreis-wuerzburg.de/wirtschaft- regionalmanagement/flächen-und-immobilienboerse). Voraussetzungen für eine Bebaubarkeit Zunächst sollten Sie sich – möglichst vor Kaufvertragsab- schluss – bei der Gemeinde erkundigen, ob das Grundstück nach den planungsrechtlichen Eigenschaften und nach dem Stand der Erschließung tatsächlich ein Baugrundstück ist und wie es bebaut werden kann. Ein Grundstück ist bebaubar, wenn die Erschließung gesichert ist und a) wenn Ihr Bauvorhaben im Einklang mit dem maßgeblichen Bebauungsplan steht oder b) es zwar nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Be- bauungsplanes, aber innerhalb eines im Zusammenhang be- bauten Ortsteils liegt, weiterhin sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder c) das Grundstück zwar im sog. Außenbereich liegt, aber ei- nem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder anderen privilegierten Zwecken dient. Gesicherte Erschließung Ohne gesicherte Erschließung, also ohne ausreichend benutz- bare Erschließungsanlagen wie Straße, Trinkwasser, Abwasser, Elektrizität, ist ein Grundstück nicht bebaubar. Auskünfte er- halten Sie bei der Bauortgemeinde. 2.2 Bauvoranfrage (Vorbescheid) Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob das von Ihnen ausgewählte Grundstück überhaupt für eine Bebauung geeignet ist oder wenn Sie vorab verbindlich geklärt haben möchten, ob ein- zelne städtebauliche bzw. architektonische Details (z. B. Erker, Balkone, Dachaufbauten etc.) überhaupt genehmigungsfähig sind, können Sie einen Antrag auf Erteilung eines Vorbeschei- des (Bauvoranfrage) stellen. Dies gilt auch dann, wenn Sie von Festsetzungen des für Ihr Baugrundstück geltenden Bebau- ungsplanes abweichen wollen (z. B. andere Dachneigung, Bau- grenzenüberschreitung etc.). Eine Bauvoranfrage dient also der rechtsverbindlichen Klärung von Einzelfragen, bevor Sie eine detaillierte Planung oder einen vollständigen Bauantrag erstellen lassen. Eine Bauvoranfrage ist deshalb auch nur zulässig, wenn Sie ein baugenehmigungs- pflichtiges Vorhaben errichten wollen; dieses Verfahren ist also nicht möglich bei genehmigungsfreigestellten und verfahrens- freien Vorhaben. Bitte berücksichtigen Sie auch, dass mit einer Bauvoranfrage nur Einzelfragen geklärt werden können; eine Bauvoranfrage, die letztlich die Genehmigungsfähigkeit des gesamten Bauvorhabens zum Inhalt hat, ist rechtlich nicht zulässig.

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