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Was geschieht bei Änderungen während der Bauphase?
Alle Änderungen, die die Frage nach der Genehmigungspflicht neu aufwerfen,
dürfen erst nach einem erneuten Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfah-
ren umgesetzt werden. Das sind z. B. Änderungen, die sich nach außen auswir-
ken, also entweder sichtbar sind oder – auch unterirdisch – die Abmessungen
des Baukörpers verändern. Aber auch Eingriffe in das statische System, wenn
z. B. seither geplante tragendeWände weggelassen oder durchbrochen werden
sollen, sowie veränderte Nutzungen (z. B. Einrichtung einer Arztpraxis anstelle
einer genehmigten Wohnung).
Werden solche Veränderungen ohne vorheriges Verfahren vorgenommen, be-
steht die Gefahr, dass sie rückgängig gemacht werden müssen und gegen
Bauherrn und Bauleiter ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
Bei geplanten Veränderungen ist es daher immer ratsam, vorher Kontakt mit
dem Baurechtsamt aufzunehmen. Sind die Änderungen baurechtlich unprob-
lematisch, können inAbstimmung mit dem Baurechtsamt trotz des neuerlichen
Verfahrens Verzögerungen im Bauablauf in der Regel vermieden werden.
Bauüberwachung und Bauabnahmen
Anders als in früheren Jahren finden heute Bauabnahmen nicht mehr regelmäßig
statt,sondern nur noch,wenn sie in der Baugenehmigung oder durch gesonderten
Bescheid ausdrücklich angeordnet werden. In diesen Fällen darf bei einer ange-
ordneten Rohbauabnahme erst danach weitergebaut bzw. die Nutzung des Ge-
bäudes bei vorgeschriebener Schlussabnahme erst danach aufgenommenwerden.
Bei allen Vorhaben kann das Baurechtsamt jedoch auch ohne förmliche Abnah-
me die ordnungsgemäße Bauausführung überwachen und wird das zumindest
stichprobenartig auch tun. Häufig, gerade bei Veränderungen während der
Bauphase, geschieht dies sogar auf ausdrücklichenWunsch des Bauherren oder
Bauleiters, um schnell und unbürokratisch auszuloten, ob beabsichtigte Um-
planungen ohne neuerliches Verfahren möglich sind. In allen Fällen muss der
Bauherr den Baubeginn und das Ende der Bauarbeiten dem Baurechtsamt
schriftlich anzeigen.
Welche Rechte habe ich als Nachbar?
Das Baurechtsamt benachrichtigt die betroffenen Eigentümer angrenzender
Grundstücke (ggf. auch sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke) von
dem Bauantrag, sofern diese demVorhaben nicht schon imVorfeld zugestimmt
haben. Die Nachbarn können innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt der Benach-
richtigung die eingereichten Bauvorlagen beim Baurechtsamt einsehen und in
dieser Zeit auch schriftlich Einwendungen vorbringen. Diese Frist ist sehr wich-
tig, da im weiteren Verfahren (auch in einem möglicherweise folgendenWider-
spruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren) nur die Gesichtspunkte zu Guns-
ten des benachrichtigten Angrenzers gewertet werden, die er innerhalb dieser
4 Wochen vorgebracht hat.
Baustelle und Baulärm
Egal ob Um-, Neubau oder Abbruch, allen Maßnahmen ist eines gemein: sie
sind nicht ohne Lärm möglich. Vorrangig liegt es in der Verantwortung der
Betreiber von Baustellen, dafür zu sorgen, dass vermeidbare Belästigungen gar
nicht erst auftreten oder, wenn sie entstehen, unverzüglich abgestellt werden.
Die maßgebliche Vorschrift für den Umgang und die Beurteilung von Baulärm
ist, neben den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
dieAllgemeineVerwaltungsvorschrift zumSchutz gegen Baulärm– Geräuschim-
missionen (AVV Baulärm).
Die AVV Baulärm setzt zunächst unterschiedliche Immissionsrichtwerte für
Gebietstypen fest, welche sich zwischen 45 und 70 dB(A) am Tage bewegen.
So ist beispielsweise bei Baustellen, die sich in Mischgebieten befinden ein
Richtwert von 60 dB(A) einzuhalten. Die AVV Baulärm führt Maßnahmen auf,
die zur Lärmvermeidung getroffen werden müssen und definiert auch das Er-
mittlungsverfahren für den vor Ort zu bestimmenden tatsächlichen Lärmwert,
den sogenannten Beurteilungspegel.
Zuständig für öffentlich-rechtliche Lärmverstöße im Stadtgebiet Stuttgart ist das
Amt für Umweltschutz, Abteilung Gewerbeaufsicht. Wegen der Vielzahl der
Fälle ist eine Überprüfung durch die Gewerbeaufsicht nicht immer sofort möglich.
Der wichtigste Garant für gegenseitiges Verständnis und Rücksichtnahme ist
die frühzeitige und umfassende Information der Anlieger durch den Bauherrn.
Aber auch der Nachbar sollte immer zuerst auf denVerursacher seiner Beschwer-
de zugehen und direkt ansprechen, was ihn stört. Vieles lässt sich schnell und
unbürokratisch lösen, ohne einen langwierigen, nervenaufreibenden und oft
mit Kosten verbundenen Rechtsstreit führen zu müssen.
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