Table of Contents Table of Contents
Previous Page  12 / 64 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 12 / 64 Next Page
Page Background

Was geschieht bei Änderungen während der Bauphase?

Alle Änderungen, die die Frage nach der Genehmigungspflicht neu aufwerfen,

dürfen erst nach einem erneuten Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfah-

ren umgesetzt werden. Das sind z. B. Änderungen, die sich nach außen auswir-

ken, also entweder sichtbar sind oder – auch unterirdisch – die Abmessungen

des Baukörpers verändern. Aber auch Eingriffe in das statische System, wenn

z. B. seither geplante tragendeWände weggelassen oder durchbrochen werden

sollen, sowie veränderte Nutzungen (z. B. Einrichtung einer Arztpraxis anstelle

einer genehmigten Wohnung).

Werden solche Veränderungen ohne vorheriges Verfahren vorgenommen, be-

steht die Gefahr, dass sie rückgängig gemacht werden müssen und gegen

Bauherrn und Bauleiter ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

Bei geplanten Veränderungen ist es daher immer ratsam, vorher Kontakt mit

dem Baurechtsamt aufzunehmen. Sind die Änderungen baurechtlich unprob-

lematisch, können inAbstimmung mit dem Baurechtsamt trotz des neuerlichen

Verfahrens Verzögerungen im Bauablauf in der Regel vermieden werden.

Bauüberwachung und Bauabnahmen

Anders als in früheren Jahren finden heute Bauabnahmen nicht mehr regelmäßig

statt,sondern nur noch,wenn sie in der Baugenehmigung oder durch gesonderten

Bescheid ausdrücklich angeordnet werden. In diesen Fällen darf bei einer ange-

ordneten Rohbauabnahme erst danach weitergebaut bzw. die Nutzung des Ge-

bäudes bei vorgeschriebener Schlussabnahme erst danach aufgenommenwerden.

Bei allen Vorhaben kann das Baurechtsamt jedoch auch ohne förmliche Abnah-

me die ordnungsgemäße Bauausführung überwachen und wird das zumindest

stichprobenartig auch tun. Häufig, gerade bei Veränderungen während der

Bauphase, geschieht dies sogar auf ausdrücklichenWunsch des Bauherren oder

Bauleiters, um schnell und unbürokratisch auszuloten, ob beabsichtigte Um-

planungen ohne neuerliches Verfahren möglich sind. In allen Fällen muss der

Bauherr den Baubeginn und das Ende der Bauarbeiten dem Baurechtsamt

schriftlich anzeigen.

Welche Rechte habe ich als Nachbar?

Das Baurechtsamt benachrichtigt die betroffenen Eigentümer angrenzender

Grundstücke (ggf. auch sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke) von

dem Bauantrag, sofern diese demVorhaben nicht schon imVorfeld zugestimmt

haben. Die Nachbarn können innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt der Benach-

richtigung die eingereichten Bauvorlagen beim Baurechtsamt einsehen und in

dieser Zeit auch schriftlich Einwendungen vorbringen. Diese Frist ist sehr wich-

tig, da im weiteren Verfahren (auch in einem möglicherweise folgendenWider-

spruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren) nur die Gesichtspunkte zu Guns-

ten des benachrichtigten Angrenzers gewertet werden, die er innerhalb dieser

4 Wochen vorgebracht hat.

Baustelle und Baulärm

Egal ob Um-, Neubau oder Abbruch, allen Maßnahmen ist eines gemein: sie

sind nicht ohne Lärm möglich. Vorrangig liegt es in der Verantwortung der

Betreiber von Baustellen, dafür zu sorgen, dass vermeidbare Belästigungen gar

nicht erst auftreten oder, wenn sie entstehen, unverzüglich abgestellt werden.

Die maßgebliche Vorschrift für den Umgang und die Beurteilung von Baulärm

ist, neben den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),

dieAllgemeineVerwaltungsvorschrift zumSchutz gegen Baulärm– Geräuschim-

missionen (AVV Baulärm).

Die AVV Baulärm setzt zunächst unterschiedliche Immissionsrichtwerte für

Gebietstypen fest, welche sich zwischen 45 und 70 dB(A) am Tage bewegen.

So ist beispielsweise bei Baustellen, die sich in Mischgebieten befinden ein

Richtwert von 60 dB(A) einzuhalten. Die AVV Baulärm führt Maßnahmen auf,

die zur Lärmvermeidung getroffen werden müssen und definiert auch das Er-

mittlungsverfahren für den vor Ort zu bestimmenden tatsächlichen Lärmwert,

den sogenannten Beurteilungspegel.

Zuständig für öffentlich-rechtliche Lärmverstöße im Stadtgebiet Stuttgart ist das

Amt für Umweltschutz, Abteilung Gewerbeaufsicht. Wegen der Vielzahl der

Fälle ist eine Überprüfung durch die Gewerbeaufsicht nicht immer sofort möglich.

Der wichtigste Garant für gegenseitiges Verständnis und Rücksichtnahme ist

die frühzeitige und umfassende Information der Anlieger durch den Bauherrn.

Aber auch der Nachbar sollte immer zuerst auf denVerursacher seiner Beschwer-

de zugehen und direkt ansprechen, was ihn stört. Vieles lässt sich schnell und

unbürokratisch lösen, ohne einen langwierigen, nervenaufreibenden und oft

mit Kosten verbundenen Rechtsstreit führen zu müssen.

10