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Die Landrätin…

… leitet das Landratsamt als Amts-

vorstand und ist Dienstvorgesetzter

der dort tätigen Staatsbediensteten

sowie der Landkreisbediensteten.

Die Landrätin führt den Vorsitz im

Kreistag und in den Ausschüssen

– ausgenommen Rechnungsprü-

fungsausschuss – und vollzieht die

gefassten Beschlüsse. Sie erledigt

darüber hinaus laufende Angelegen-

heiten der Landkreisverwaltung in

eigener Zuständigkeit. In Betrieben,

bei denen der Landkreis Gesell-

schafter ist, wie z. B. der Kranken-

haus GmbH oder der Kreissparkasse

Schongau, übt sie das Amt des

Aufsichtsratsvorsitzenden aus. Die

Landrätin ist kommunaleWahlbe-

amtin und gesetzlicher Vertreter

des Landkreises. Sie wird von den

Landkreisbürgern direkt für eine

Wahlperiode von 6 Jahren gewählt.

Seit 1. Mai 2014 ist Andrea Jochner-

Weiß Landrätin des Landkreises

Weilheim-Schongau.

Am 24. April 1961 geboren und in

Wilzhofen aufgewachsen, absol-

vierte sie eine Ausbildung zur Groß-

und Außenhandelskauffrau. Seit

1991 ist sie Hausfrau undMutter.

Seit 1. Mai 1998 war sie 2. Bürger-

meisterin der Gemeinde Wielen-

bach und seit 1. Mai 2008 stellver-

tretende Landrätin vom Landkreis

Weilheim-Schongau

Andrea Jochner-Weiß ist verheira-

tet und Mutter von zwei Kindern

und einem Pflegekind. Am 30. März

2014 wurde sie in einer Stichwahl

mit 68,02 % zur Landrätin gewählt.

Sie ist Mitglied der CSU.

DER LANDKREIS STELLT SICH VOR

1. Juli 1972 bis 30. April 1978

Georg Bauer

(CSU)

1. Mai 2014 bis heute

Andrea Jochner-Weiß (CSU)

1. Mai 1996 bis 30. April 2008

Luitpold Braun

(CSU)

1. Mai 1978 bis 30. April 1996

Manfred Blaschke

(CSU)

1. Mai 2008 bis 30. April 2014

Dr. Friedrich Zeller

(SPD)

BISHERIGE LANDRÄTE

Der Landkreis…

… ist eine Gebietskörperschaft mit demRecht,

überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung

nicht über das Kreisgebiet hinausgeht, imRahmen

der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. So steht es

imArtikel 1 der Landkreisordnung für den Freistaat

Bayern. DerWortbestandteil „Körperschaft” bringt

zumAusdruck, dass es sich umeine juristische

Person des öffentlichen Rechts handelt. Als solche

ist der Landkreis Träger von Rechten und Pflichten,

kann – durch seine Organe – Verträge schließen,

Prozesse führen, Vermögen bilden, Schulden aufneh-

men und für Schäden haftbar gemacht werden. Er

ist Träger öffentlicher Gewalt und kann auf seinem

Gebiet Recht setzen und vollziehen. Vor allemhat

er – neben anderenGebietskörperschaften – dafür

zu sorgen, dass die äußeren Voraussetzungen sowie

die öffentlichen Einrichtungen für einmenschenwür-

diges Leben seiner Bürger geschaffen und erhalten

werden. Die „überörtlichen Angelegenheiten“ sind

Aufgaben, deren Lösung für eine einzelne Gemeinde

unwirtschaftlich oder finanziell nicht tragbar wäre

(z. B. Bau vonweiterführenden Schulen). Man

unterscheidet hierbei zwei Bereiche: Im „eigenen

Wirkungskreis“ kann der Landkreis – imRahmen der

geltendenGesetze – nach freiemErmessen handeln

und entscheiden (z. B. ob, wann, wie eine Kreisstraße

gebaut wird). Im „übertragenenWirkungskreis“ hat

der Staat demLandkreis Aufgaben übertragen, sich

aber einWeisungsrecht vorbehalten. Hierzu gehören

z. B. die sozialen Leistungen nach demWohngeldge-

setz (das sindMiet- und Lastenzuschüsse) und dem

Unterhaltssicherungsgesetz ( finanzielle Hilfen für

Wehrpflichtige). Im „eigenenWirkungskreis“ unter-

scheidenwir nach Pflichtaufgaben (z. B. Straßenbau,

Abfallbeseitigung, Sozialhilfe und Jugendhilfe) und

nach Aufgaben, die der Landkreis freiwillig über-

nehmen kann, den „freiwilligen Aufgaben“. Während

bei den freiwilligen Aufgaben der Landkreis sowohl

über „Ob“ und „Wie“ entscheiden kann, bleibt bei den

Pflichtaufgaben nur die Entscheidung über das „Wie“.

DemLandkreis steht das

Selbstverwaltungsrecht

zu. Das bedeutet: Die Bürger des Landkreises können

eigenverantwortlich über die Angelegenheiten ihrer

engerenHeimat entscheiden. Dazu berufen sie

gewählte Vertreter, die

Kreisorgane

. Die Entschei-

dungen der Kreisorgane werden von der Landkreis-

verwaltung ausgeführt. Die Landkreisverwaltung hat

ihren Sitz imLandratsamt.

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