Die Landrätin…
… leitet das Landratsamt als Amts-
vorstand und ist Dienstvorgesetzter
der dort tätigen Staatsbediensteten
sowie der Landkreisbediensteten.
Die Landrätin führt den Vorsitz im
Kreistag und in den Ausschüssen
– ausgenommen Rechnungsprü-
fungsausschuss – und vollzieht die
gefassten Beschlüsse. Sie erledigt
darüber hinaus laufende Angelegen-
heiten der Landkreisverwaltung in
eigener Zuständigkeit. In Betrieben,
bei denen der Landkreis Gesell-
schafter ist, wie z. B. der Kranken-
haus GmbH oder der Kreissparkasse
Schongau, übt sie das Amt des
Aufsichtsratsvorsitzenden aus. Die
Landrätin ist kommunaleWahlbe-
amtin und gesetzlicher Vertreter
des Landkreises. Sie wird von den
Landkreisbürgern direkt für eine
Wahlperiode von 6 Jahren gewählt.
Seit 1. Mai 2014 ist Andrea Jochner-
Weiß Landrätin des Landkreises
Weilheim-Schongau.
Am 24. April 1961 geboren und in
Wilzhofen aufgewachsen, absol-
vierte sie eine Ausbildung zur Groß-
und Außenhandelskauffrau. Seit
1991 ist sie Hausfrau undMutter.
Seit 1. Mai 1998 war sie 2. Bürger-
meisterin der Gemeinde Wielen-
bach und seit 1. Mai 2008 stellver-
tretende Landrätin vom Landkreis
Weilheim-Schongau
Andrea Jochner-Weiß ist verheira-
tet und Mutter von zwei Kindern
und einem Pflegekind. Am 30. März
2014 wurde sie in einer Stichwahl
mit 68,02 % zur Landrätin gewählt.
Sie ist Mitglied der CSU.
DER LANDKREIS STELLT SICH VOR
1. Juli 1972 bis 30. April 1978
Georg Bauer
(CSU)
1. Mai 2014 bis heute
Andrea Jochner-Weiß (CSU)
1. Mai 1996 bis 30. April 2008
Luitpold Braun
(CSU)
1. Mai 1978 bis 30. April 1996
Manfred Blaschke
(CSU)
1. Mai 2008 bis 30. April 2014
Dr. Friedrich Zeller
(SPD)
BISHERIGE LANDRÄTE
Der Landkreis…
… ist eine Gebietskörperschaft mit demRecht,
überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung
nicht über das Kreisgebiet hinausgeht, imRahmen
der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. So steht es
imArtikel 1 der Landkreisordnung für den Freistaat
Bayern. DerWortbestandteil „Körperschaft” bringt
zumAusdruck, dass es sich umeine juristische
Person des öffentlichen Rechts handelt. Als solche
ist der Landkreis Träger von Rechten und Pflichten,
kann – durch seine Organe – Verträge schließen,
Prozesse führen, Vermögen bilden, Schulden aufneh-
men und für Schäden haftbar gemacht werden. Er
ist Träger öffentlicher Gewalt und kann auf seinem
Gebiet Recht setzen und vollziehen. Vor allemhat
er – neben anderenGebietskörperschaften – dafür
zu sorgen, dass die äußeren Voraussetzungen sowie
die öffentlichen Einrichtungen für einmenschenwür-
diges Leben seiner Bürger geschaffen und erhalten
werden. Die „überörtlichen Angelegenheiten“ sind
Aufgaben, deren Lösung für eine einzelne Gemeinde
unwirtschaftlich oder finanziell nicht tragbar wäre
(z. B. Bau vonweiterführenden Schulen). Man
unterscheidet hierbei zwei Bereiche: Im „eigenen
Wirkungskreis“ kann der Landkreis – imRahmen der
geltendenGesetze – nach freiemErmessen handeln
und entscheiden (z. B. ob, wann, wie eine Kreisstraße
gebaut wird). Im „übertragenenWirkungskreis“ hat
der Staat demLandkreis Aufgaben übertragen, sich
aber einWeisungsrecht vorbehalten. Hierzu gehören
z. B. die sozialen Leistungen nach demWohngeldge-
setz (das sindMiet- und Lastenzuschüsse) und dem
Unterhaltssicherungsgesetz ( finanzielle Hilfen für
Wehrpflichtige). Im „eigenenWirkungskreis“ unter-
scheidenwir nach Pflichtaufgaben (z. B. Straßenbau,
Abfallbeseitigung, Sozialhilfe und Jugendhilfe) und
nach Aufgaben, die der Landkreis freiwillig über-
nehmen kann, den „freiwilligen Aufgaben“. Während
bei den freiwilligen Aufgaben der Landkreis sowohl
über „Ob“ und „Wie“ entscheiden kann, bleibt bei den
Pflichtaufgaben nur die Entscheidung über das „Wie“.
DemLandkreis steht das
Selbstverwaltungsrecht
zu. Das bedeutet: Die Bürger des Landkreises können
eigenverantwortlich über die Angelegenheiten ihrer
engerenHeimat entscheiden. Dazu berufen sie
gewählte Vertreter, die
Kreisorgane
. Die Entschei-
dungen der Kreisorgane werden von der Landkreis-
verwaltung ausgeführt. Die Landkreisverwaltung hat
ihren Sitz imLandratsamt.
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