Weinheim Planen und Bauen

Hierbei sollten Sie den folgenden Fragen besondere Beachtung schenken: J Welche Möglichkeiten der Bebauung bestehen hinsichtlich der Grund- stückslage, der Grundstücksgröße und des Zuschnitts? J Welche Festsetzungen und Baubeschränkungen trifft der Bebauungs- plan oder die Gestaltungssatzung, falls vorhanden? J Welche Baubeschränkungen ergeben sich durch die Umgebungsbe- bauung, falls kein Bebauungsplan vorliegt (Einfügen in die Eigenart der vorhandenen Bebauung)? J Wie sieht es mit der Baureife und der Erschließung des Grundstücks aus, ist eine ausreichend ausgebaute Zufahrtsstraße vorhanden, kön- nen Anschlüsse an die Versorgungs- und Entsorgungsleitungen (Gas, Strom, Wasser, Abwasser) kurzfristig hergestellt werden, was lässt sich in Bezug auf die Tragfähigkeit des Baugrunds und die Grund- wasserverhältnisse feststellen? Gegebenenfalls ist vor Baubeginn ein Baugrundgutachten einzuholen. J In welcher Höhe sind Zahlungen für Erschließungsbeiträge zu erwar- ten?   Auskünfte dazu erteilt das Bauverwaltungsamt (Telefon 06201 82-297). J Tangieren durchgehende Versorgungsleitungen (unterirdisch oder als Freileitung) das Baugrundstück? J Wie ist das Grundstück im Grundbuch belastet (z. B. durch Grund- dienstbarkeiten, die die Bebauungsmöglichkeiten einschränken kön- nen)? J Sind für das Baugrundstück Baulasten eingetragen? Das Baulasten- verzeichnis wird beim Amt für Vermessung, Bodenordnung und Geoin- formation (Telefon 06201 82-276) geführt. J In welcher Entfernung befinden sich der Arbeitsplatz, die Schule, der Kindergarten, die erforderlichen Einkaufsmöglichkeiten und wie ist die Verkehrsverbindung dorthin? J Falls über die Bebaubarkeit eines Grundstücks Zweifel bestehen, empfiehlt es sich, Kontakt mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Baurecht und Denkmalschutz aufzunehmen und ggf. eine Bauvoranfrage einzureichen. J Welche Störungen sind zu erwarten? Industrie, Gewerbe, landwirt- schaftliche Betriebe, Straßen in der Nähe des Baugrundstücks können zu Beeinträchtigungen führen. Bestehen Planungen, die zu Belästi- gungen führen können oder sind solche zu erwarten? Sie sollten den Flächennutzungsplan (beim Amt für Stadtentwicklung) einsehen und erfragen, welche Planungen in der Nähe des Baugrundstücks vorge- sehen sind. 8 Erschließung Ein wesentlicher Punkt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist die gesicherte Erschließung, das heißt das Grundstück muss in angemes- sener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder mit einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt daran anliegen. Des Weiteren müssen die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen benutzbar und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasser- rechtlichen Vorschriften gewährleistet sein. Die verkehrs- und abwassertechnische Erschließung erfolgt durch das Tiefbauamt der Stadt Weinheim oder im Auftrag der Stadt Weinheim durch private Erschließungsträger. Die Stadtwerke Weinheim GmbH, Breitwieserweg 5, realisieren die Herstellung der Versorgungsleitungen und -anschlüsse (Trinkwasser, Gas und Strom). Auskünfte zu den vor- handenen oder geplanten Leitungen erhält man für den Bereich Abwas- ser beim Tiefbauamt und für die Versorgungsanlagen bei den Stadtwer- ken, Telefon 06201 106-0. Altlasten – ein kalkulierbares Risiko Vor einem Grundstückskauf sollten Sie sich darüber informieren, ob Verunreinigungen aus vergangenen Jahrzehnten im Boden oder im Grundwasser lauern. Recherchen machen sich angesichts des großen – auch finanziellen – Risikos immer bezahlt. Die Detektivarbeit beginnt mit einer Reise in die Geschichte des Grundstücks. Ist auf dem Gelände vielleicht einmal Ton oder Kies abgebaut worden? Wurde die Fläche frü- her gewerblich oder industriell genutzt? Fanden hier Bodenbewegungen statt? Antworten auf diese Fragen können erste Hinweise auf mögliche Altlasten liefern. Beim Grünflächen- und Umweltamt erfahren Sie, ob Informationen über das Grundstück vorliegen. Es führt ein Kataster über die wichtigsten Flächen mit bekannten oder vermuteten Altlasten und sonstigen kontaminierten Flächen. Findet sich hier nichts über das gesuchte Grundstück, so ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass dort kei- ne Schadstoffe im Boden schlummern. Klare vertragliche Absprachen zwischen Grundstückskäufer und -ver- käufer sind nach der umfassenden Information über das Grundstück die zweitwichtigste Altlastenvorsorge. Egal, ob zum Zeitpunkt des Kaufs ein Altlastenverdacht besteht oder nicht: Für den Fall der Fälle sollte vertraglich festgehalten werden, wer für welche Untersuchungen und Maßnahmen zahlen muss.

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