Weinheim Planen und Bauen

10 Das öffentliche Baurecht unterscheidet zwei grundsätzliche rechtliche Bereiche. Das Bauplanungsrecht – geregelt im Baugesetzbuch (BauGB) – beschäftigt sich damit, wo und was gebaut werden darf. Zum Baupla- nungsrecht gehören die Bebauungspläne als Ortsrecht in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Das Bauordnungsrecht – geregelt in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) – klärt, wann und wie gebaut werden darf. Es konzentriert sich also auf die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück. Voraussetzung für die Genehmigung Ihres Bauvorhabens ist sowohl die Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht als auch mit dem Bauordnungsrecht sowie mit den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Baunebenrecht). 3.1 Das Bauplanungsrecht Die Bauleitplanung Die aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde abzuleitende Pla- nungshoheit beinhaltet das Recht und die Pflicht, für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet zu sorgen. Die Pla- nungshoheit übt die Gemeinde mit den Instrumenten der Bauleitpla- nung aus. Die Bauleitplanung vollzieht sich in zwei Stufen. Sie umfasst den Flä- chennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und die Bebau- ungspläne als verbindliche Bauleitpläne. Für die Verabschiedung des Flächennutzungsplans und für die Satzungsbeschlüsse zu den Bebau- ungsplänen ist der Gemeinderat zuständig. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und ordnet den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungen, wie zum Beispiel für Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung, Landwirt- schaft und Gemeinbedarf. 3. Das Baurecht Aus dem Flächennutzungsplan entsteht noch keinerlei Anspruch auf die Zulässigkeit der dargestellten Nutzung. Allerdings stellt er die Basis für die nachfolgenden Bebauungspläne dar, die aus dem Flächennutzungs- plan entwickelt sein müssen. Hierbei können die Bebauungspläne die allgemein gehaltenen Darstellungen des Flächennutzungsplans für ihr Gebiet konkretisieren. Bebauungspläne Der gemeinderätliche Ausschuss für Technik und Umwelt beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans, sobald und soweit es für die städte- bauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind für jedermann verbindlich. Im Bebauungsplan werden insbesondere die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen festgesetzt. Weitere Festsetzungen sind je nach Bedarf möglich bzw. erforderlich. Das Baugesetzbuch sieht eine frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bei allen Planungen vor. Dies kann in Form einer Bürger- versammlung oder einer frühzeitigen öffentlichen Auslegung erfolgen. Auch die betroffenen Träger öffentlicher Belange und die einzubezie- henden Nachbargemeinden werden zu dem Vorentwurf gehört. Die ein- gehenden Anregungen und Stellungnahmen beeinflussen die weitere Bearbeitung. Der Bebauungsplan-Entwurf, der aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung besteht, wird für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die Bürgerinnen und Bürger, die Träger öf- fentlicher Belange und die Nachbargemeinden werden ein zweites Mal gehört. Der Gemeinderat prüft auf der Grundlage einer Vorlage der Verwaltung die fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen. Er ist dabei verpflichtet, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Der Gemeinderat beschließt

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