Weinheim Planen und Bauen

11 den Bebauungsplan als Satzung. Mit der amtlichen Bekanntma- chung des Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan rechtskräf- tig; er ist damit für alle Behörden und Einzelpersonen bindend. Für die Änderung oder Aufhebung eines Bebau- ungsplans gilt grundsätzlich ebenfalls das hier dargestellte Verfahren. Bebauungspläne können auch in einem verein- fachten Verfahren geändert werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder die Änderung für die Nutzung der betroffenen und benachbarten Grundstü- cke nur von unerheblicher Bedeutung ist. Diese vereinfach- te Änderung setzt jedoch die Beteiligung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger wie auch der berührten Träger öffentlicher Belange voraus. Auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans besteht kein Rechtsanspruch. Für die Aufstellung des Flächennut- zungsplans und der Bebauungspläne ist das Amt für Stadt­ entwicklung zuständig. Fragen zu Plänen in der Aufstellung sind an dieses Amt zu richten. Die Einsichtnahme in rechts- kräftige Bebauungspläne ist im Amt für Baurecht und Denk- malschutz möglich. Die wichtigsten Festsetzungen eines Bebauungsplans Art der baulichen Nutzung Es können verschiedene Baugebiete festgesetzt werden, die in der Baunutzungsverordnung näher bestimmt sind. Im WA, im Allgemeinen Wohngebiet, sind beispielsweise Wohn- gebäude zulässig, daneben Läden, Schank- und Speisewirt- schaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, soweit sie dem Gebiet dienen. Ausnahmsweise können Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Ge- werbebetriebe zugelassen wer- den. Überbaubare Fläche Die überbaubare Fläche ist die Fläche, in der das Gebäude errichtet werden darf. Sie wird durch Bau- grenzen bzw. Baulinien umgrenzt und bestimmt dadurch die Lage des Gebäudes auf dem Grundstück. Baulinie Die Baulinie ist eine im Bebauungsplan festgesetzte Bauflucht, auf der die Gebäude zwingend zu errichten sind. Die Baulinie trennt die überbaubare von der nicht überbau- baren Grundstücksfläche. Baugrenze Die Baugrenze ist eine im Bebauungsplan festgesetzte Bauflucht, die mit Gebäuden und anderen baulichen Anla- gen nicht überschritten werden darf. Auch die Baugrenze trennt die überbaubare von der nicht überbaubaren Grund- stücksfläche. GRZ (z. B. 0,2), Grundflächenzahl Die Grundflächenzahl ist eine relative Zahl, die das Verhält- nis zwischen der maßgeblichen Fläche des Baugrundstücks und der zulässigen Grundfläche der Bebauung bestimmt. Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel m² Grundfläche je m² Grundstücksfläche überbaut werden dürfen. GFZ (z. B. 0,4), Geschossflächenzahl Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel m² Geschossflä- che je m² Grundstücksfläche zulässig sind © D a r k n i g h t s · f o t o l i a .c o m

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