Weinheim Planen und Bauen

II Zahl der Vollgeschosse Die Bebauung darf zum Beispiel zwei Vollgeschosse aufweisen. o Offene Bauweise In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzab- stand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen errichtet. g Geschlossene Bauweise In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude zu den seitlichen Grundstücksgrenzen ohne Grenzabstand errichtet. TH Traufhöhe Die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Unterseite der Dachhaut mit der Außenseite der Außenwand. FH Firsthöhe Gibt die zulässige Höhe des Dachfirsts an. E Einzelhäuser Einzelhäuser sind allseitig freistehende Gebäude, die über ein selbst- ständiges Erschließungselement verfügen. D Doppelhäuser Doppelhäuser sind zwei selbstständige, aneinander gebaute Gebäude, die durch eine feuerbeständige Wand auf der Grundstücksgrenze ge- trennt sind. H Hausgruppen Hausgruppen sind mindestens drei aneinander gebaute Ge- bäude ohne Grenzabstand von höchstens 50 m Länge, deren Endhäuser jeweils einen einseitigen Grenz- abstand einhalten. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht (§ 30 BauGB). Unter bestimmten Voraus- setzungen können Ausnahmen zugelas- sen und Befreiungen erteilt werden (§ 31 BauGB). 12 Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Ge- meinde durch eine Satzung Gebiete mit besonderer städtebaulicher Bedeutung bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Ei- genart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rück- bau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Der Genehmigungsvor- behalt gilt dabei auch für alle nach der Landesbauordnung nicht ge- nehmigungspflichtigen Vorhaben, wie z. B. Fassadengestaltung oder Einfriedigungen. Seit April 1994 gilt in Weinheim die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung zur Erhaltung schützenswerter Bauten, zur äuße- ren Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Grundstücksfrei­ flächen in der Weinheimer Innenstadt . Die Weinheimer Innenstadt ist das historisch gewachsene Zentrum von Weinheim, das sich aus ver- schiedenen, in sich homogenen Bereichen zusammensetzt. Die Satzung soll dazu beitragen, Sicherheit sowohl in der Behandlung der alten Bau- substanz als auch in der Anwendung der heutigen architektonischen und konstruktiven Mittel zu erreichen, um den besonderen Charakter und dem Bild der einzelnen Innenstadtbereiche gerecht zu werden. Nach der Weinheimer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung unterliegen insbesondere folgende Vorhaben u. U. der Genehmigungspflicht: J Anbringung von Vordächern und Parabolantennen, J Anbringen von Werbeanlagen, Automaten, Fahnen und Fahnenmasten, J der Abbruch, die Errichtung oder Änderung von Stützmauern und Ein- friedigungen, J Befestigungen von Vorgartenflächen sowie Aufschüttungen und Ab- grabungen, die an öffentliche Verkehrsflächen anschließen. Bei Neu-, Um- oder Anbauten, die von öffentli- chen Verkehrsräumen zu sehen sind, ist jedes Gebäude in der Weise zu gestalten, dass die geschichtliche, künstlerische, architekto- nische und städtebauliche Eigenart des Ortsbildes gesichert und gefördert wird. Alle Teile des Gebäudes sind in Proporti- on, Farbe, Material und Ausstattungsde- tails, wie z. B. Gesimse, Fenster, Türen oder Klappläden, so zu gestalten, dass das © B i ll E r n e s t · f o to li a . c o m

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