Weinheim Planen und Bauen

13 Gebäude ein einheitliches, den Bestimmungen der Satzung entsprechendes Aussehen behält bzw. wiedererlangt. Die Satzung enthält Regelungen zu der Gestaltung von Dächern, Dachaufbauten, Fassaden, Fenster und Türen, Schaufens- tern, Werbeanlagen, Außenanlagen und Einfriedigungen. Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen kön- nen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Im Zusammenhang bebaute Ortsteile – Innenbereich (§ 34 BauGB) Es gibt zahlreiche Bereiche im Stadtgebiet, für die keine Bebauungspläne aufgestellt worden sind. Dies hat unter- schiedliche Gründe. Meist sind diese Gebiete in früheren Zeiten ohne Bebauungspläne entstanden. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich dann nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zu- sammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Ei- genart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar- beitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Im unbeplanten Innenbereich bestimmt also die Umge- bungsbebauung die Kriterien für das Einfügen eines Vorha- bens und somit für seine Zulässigkeit; je homogener sich eine vorhandene Bebauung darstellt, umso mehr Anpas- sung an diese Bebauung ist zu verlangen. Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) Der Außenbereich soll von Bebauung grundsätzlich frei- gehalten werden, um diesen Bereich für die Erholung der Bevölkerung sowie für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu reservieren. Das Bauplanungsrecht erlaubt im Außenbereich eine Bebauung in erster Linie nur dann, wenn es sich bei dem Vorhaben um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt. Dazu zählen land- und forstwirtschaft- liche Betriebe, öffentliche Ver- und Entsorgungseinrich- tungen und bestimmte gewerbliche Nutzungen. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Be- einträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennut- zungsplans widerspricht, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmal- schutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. 3.2 Das Bauordnungsrecht Allgemein Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen unterlie- gen in der Regel der Genehmigungspflicht. Welche Anlagen und Einrichtungen hiervon freigestellt sind, wird durch die Landesbauordnung bestimmt (siehe unten). Eine Genehmi- gung ist immer dann zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Verfahrensfrei sind beispielsweise folgende Vorhaben J Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuer- stätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Aus- stellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt, J Gewächshäuser bis zu 5 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser, J Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Rauminhalt, J Terrassenüberdachungen im Innenbereich, Balkonvergla­ sungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grund­ fläche,

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