Weinheim Planen und Bauen

J Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen, J Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher An- lagen, J Stellplätze bis zu 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich, J Einfriedigungen im Innenbereich, J Stützmauern bis 2 m Höhe, J selbstständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabun- gen nicht mehr als 500 m² Fläche haben, J Veränderungen des Schornsteinquerschnitts, J Instandhaltungsarbeiten. Aber auch verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften ge- hören die Bestimmungen der Landesbauordnung (insbesondere Grenz- abstände, Standsicherheit etc.), des Denkmalrechts, des Wasserrechts, des Bodenschutzgesetzes, des Immissionsschutzgesetzes, des Stra- ßenrechts etc. Insbesondere auch bauplanungsrechtliche Vorschriften, wie etwa die Bestimmungen eines Bebauungsplans oder der für die Weinheimer Innenstadt geltenden Erhaltungs- und Gestaltungssatzung. In besonderen Fällen bedarf es trotz Genehmigungsfreiheit nach der Landesbauordnung auch einer Genehmigung oder Zustimmung nach anderen rechtlichen Bestimmungen, so z. B. bei Vorhaben im Außen- bereich oder im Landschaftsschutzgebiet aufgrund der Regelungen des Naturschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Wir empfehlen Ihnen, sich in Zweifelsfällen an das Amt für Baurecht und Denkmalschutz zu wenden und sich dort beraten zu lassen. Begriff der baulichen Anlage Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene und aus Bau- produkten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 14 Zu den baulichen Anlagen gehören auch: J Aufschüttungen und Abgrabungen, J Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze, J Zelt- und Campingplätze, J Stellplätze. Nach der Generalklausel der Landesbauordnung sind bauliche Anlagen und Grundstücke so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die na- türlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. Für den Abbruch baulicher Anlagen gilt dies entsprechend. Nutzungsänderung Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn einer baulichen Anlage, einem Gebäude oder einzelnen Räumen eine neue Zweckbestimmung gege- ben wird. Die Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig, wenn für die neue Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten. Beispiele: J Ein Nebenraum wird zum Aufenthaltsraum. J Wohnräume werden zu gewerblich genutzten Räumen. J Ein Schweinestall wird zu einer Ferienwohnung. Die wichtigsten bauordnungsrechtlichen Vorschriften Abstandsflächen – §§ 5 und 6 der Landesbauordnung Vor den Außenwänden von Gebäuden müssen grundsätzlich Abstands- flächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Der nachbarschützende Mindestgrenzabstand beträgt 2,50 m. Gebäude oder Gebäudeteile, die nur Garagen oder Nebenräume (z. B. Abstellräume) enthalten, sind direkt an der Grenze zulässig, wenn die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt und die Wandfläche nicht größer als 25 m² ist. Die Grenzbebauung darf entlang der einzelnen Nachbar- grenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten.

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