Weinheim Planen und Bauen

15 Anforderungen an Aufenthaltsräume – § 34 der Landesbauordnung Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Nutzung ausrei- chende Grundfläche haben. Die lichte Höhe muss grund- sätzlich mindestens 2,30 m betragen. Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden können; sie müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden können (not- wendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen. Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Ge- ländeoberfläche liegt, sind zulässig, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45° an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt. Die Oberkante der Brüs- tung notwendiger Fenster muss mindestens 1,30 m unter der Decke liegen. Stellplätze – § 37 der Landesbauordnung Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung grundsätzlich ein geeigneter Stellplatz her- zustellen (notwendiger Stellplatz). Soweit Gründe des Ver- kehrs oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann die Gemeinde durch Satzung eine Erhöhung oder Ein- schränkung der Stellplatzverpflichtung bestimmen. Für die Geltungsbereiche der Bebauungspläne „Römerloch“ und „Lützelsachsen-West I“ wurden solche Stellplatzsatzungen beispielsweise erlassen. Sie erhöhen die Anzahl der not- wendigen Stellplätze. Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind notwen- dige Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksich- tigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Verwaltungs- vorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze vom 16.04.1996. Für Büroräume ist danach beispielsweise pro 35 m² Büronutzfläche ein Stell- platz erforderlich mindestens jedoch ein Stellplatz. © fotolia.com Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass die infol- ge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen werden können. Die notwendigen Stellplätze sind grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, können sie auch auf einem anderen Grundstück in zumut- barer Entfernung hergestellt werden. Die Zuordnung der Stellplätze zum Bauvorhaben ist dann mit einer Baulast ab- zusichern. Lassen sich notwendige Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten herstellen, können diese aus- nahmsweise durch Zahlung eines bestimmten Geldbetrages abgelöst werden. Dies gilt nicht für notwendige Stellplätze von Wohnungen. Darüber hinaus sind für jede Wohnung zwei geeignete wet- tergeschützte ebenerdig zugängliche Fahrradstellplätze herzustellen.

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