Weinheim Planen und Bauen

16 Kenntnisgabeverfahren Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Bauherr zwischen zwei Verfahrens- arten wählen. Sie können entweder vom herkömmlichen Baugenehmigungsver- fahren oder vom Kenntnisgabeverfahren Gebrauch machen. Für das Kenntnis- gabeverfahren sprechen die unter Um- ständen schnellere Realisierung Ihres Vorhabens sowie die wesentlich niedrigere Gebührenhöhe. Rechtssicherheit erhalten Sie hingegen nur mit einer Baugenehmigung, da im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Bauvorlagen genau geprüft werden und die Ge- nehmigung einen sogenannten Verwaltungsakt darstellt , der einen Monat nach Zugang bestandskräftig wird. Wenn das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Be- bauungsplanes liegt, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich ge- worden ist, können Wohnbauvorhaben bis zur Hochhausgrenze (22 m) im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens abgewickelt werden. Gleiches gilt auch in gewissem Umfang für landwirtschaftliche Betriebsgebäude und Gebäude ohne Aufenthaltsräume. Die Erschließung (Vorhandensein von Straße, Kanal, Wasser, Strom, evtl. Gas) muss gesichert sein, eine hindernde Baulast darf nicht bestehen. 4. Ist eine Genehmigung meines Vorhabens erforderlich oder reicht die Kenntnisgabe aus? Beim Kenntnisgabeverfahren wird das Amt für Baurecht und Denkmalschutz lediglich über ein Bauvorhaben informiert. Die Baurechtsbehör- de prüft nicht die Zulässigkeit Ihre Bauvor- habens (dafür sind Sie bzw. die übrigen am Bau Beteiligten verantwortlich), sondern lediglich die Vollständigkeit der von Ihnen im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Unterlagen. Baugenehmigungsverfahren Kann Ihr verfahrenspflichtiges Bauvorhaben nicht im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens durchgeführt werden, prüft das Amt für Baurecht und Denkmalschutz die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften uneingeschränkt. Wegen des umfassenden Prüfauftrages dauert das normale Baugenehmi- gungsverfahren länger als das Kenntnisgabeverfahren. Es besteht aber die Möglichkeit, diese Dauer zu verkürzen, indem der Planverfasser in allen Phasen des Verfahrens eng mit dem Amt für Baurecht und Denk- malschutz zusammenarbeitet. Die erteilte Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen wurde oder wenn die Bauausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag, der vor Fristablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung einzureichen ist, um bis zu drei Jahre verlängert werden. © M o n k e y B u s i n e s s I m a g e s · t h i n k s t o c k . c o m

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