Weinheim Planen und Bauen

18 Alle für die Durchführung des Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabe- verfahrens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) und Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind – zusammen mit dem schriftlichen Antrag – beim Amt für Baurecht und Denkmalschutz ein- zureichen. Der Bauantrag ist vom Bauherrn und vom Planverfasser, die Bauvor- lagen sind vom Planverfasser zu unterschreiben. Die von den Sachver- ständigen erstellten Bauvorlagen müssen von diesen unterschrieben werden. Im Genehmigungsverfahren Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Bauantrags über- prüft die Baurechtsbehörde die Vollständigkeit des eingereichten Bau- antrags. Checkliste für die Vollständigkeit von Unterlagen im Genehmigungs- verfahren (vorzulegen jeweils in zweifacher Ausfertigung) nach der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO): J amtliches Antragsformular J Lageplan (neuesten Datums) – zeichnerischer und schriftlicher Teil (zu erstellen durch Sachverständige im Sinne von § 5 Abs. 3 LBOVVO, z. B. durch das Amt für Vermessung, Bodenordnung und Geoinformation) im Maßstab 1:500 J Bauzeichnungen (Grundrisse aller Geschosse, Schnitte, Ansichten) im Maßstab 1:100 J Baubeschreibung 5. Der Bauantrag – Zeitgewinn durch vollständige Unt erlagen J Baubeschreibung für gewerb- liche Anlagen (Bezeichnung der gewerblichen Tätigkeit, Zahl der Beschäftigten, So- zialräume etc.) J Darstellung der Grund- stücksentwässerung J bautechnische Nachweise (Standsicherheits-, Wärme- schutz- und Schallschutz- nachweis) oder bautechnische Bestätigung (Bestätigung, dass die Voraussetzungen für den Wegfall der bautechnischen Prüfung vorliegen) J Bauleitererklärung Das Amt für Baurecht und Denkmalschutz kann weitere Unterlagen ver- langen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Sind die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sie sonstige erhebli- che Mängel auf, teilt Ihnen das Amt für Baurecht und Denkmalschutz unverzüglich mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Zur Behebung der Mängel wird Ihnen eine angemessene Frist gesetzt – in der Regel 14 Tage. Danach kann Ihr Bauantrag, da er nicht weiterbearbeitet werden kann, zurückgewiesen werden. Erst wenn der Bauantrag vollständig ist, kann das eigentliche Baugeneh- migungsverfahren beginnen. Das Amt für Baurecht und Denkmalschutz teilt Ihnen das voraussichtliche Entscheidungsdatum mit (zwei bis drei © T ir a t o r e · f o t o l i a . c o m

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