Weinheim Planen und Bauen

20 Am Baugeschehen sind in aller Regel mehrere Personen in unter- schiedlicher Funktion beteiligt. Ihre Aufgaben und Tätigkeiten richten sich in erster Linie nach den privatrechtlichen Abmachungen mit dem Bauherrn. Diese privatrechtlichen Beziehungen sind für die Baurechts- behörde ohne unmittelbare Bedeutung. Die Landesbauordnung legt im Grundsatz fest, dass bei der Errichtung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verant- wortlich sind, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf- grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Der Bauherr Der Bauherr ist als Veranlasser des Bauvorhabens derjenige, der das Baugeschehen am umfassendsten gestalten kann; er hat die Sachherr- schaft über das Baugeschehen. Er hat daher auch eine weitreichende Verantwortung gegenüber der Baurechtsbehörde. Sind mehrere Perso- nen Bauherr eines Vorhabens, so hat jede einzelne Person die Stellung eines Bauherrn und ist dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtli- chen Verpflichtungen eingehalten werden. Bauherr ist nicht unabänderlich derjenige, der dem Amt für Baurecht und Denkmalschutz gegenüber die Verantwortung als Bauherr über- nommen hat. Ein Wechsel in der Bauherrenschaft ist jederzeit möglich. Der Wechsel ist lediglich anzuzeigen. Der Bauherr muss auch nicht notwendiger Weise der Eigentümer des Grundstücks sein, schließlich ergeht die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter. 6. Die am Bau Bet eiligt en (Bauherr, Planverfasser, Unt ernehmer, Bauleit er) Dem Bauherrn obliegt als dem Adressaten der Baugenehmigung die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass das Bauvorhaben entsprechend die- ser Baugenehmigung ausgeführt wird. Der Landesgesetzgeber erlegt dem Bauherrn einige Pflichten auf. So hat er z. B. zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines ge- nehmigungs- oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens J einen geeigneten Planverfasser, J geeignete Unternehmer und J bei der Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen auch einen geeigneten Bauleiter zu bestellen. Planverfasser, Unternehmer und Bauleiter müssen die zur Vorbereitung und Durchführung des jeweiligen Bauvorhabens erforderliche Erfah- rung und Sachkunde besitzen. Dem Bauherrn obliegen die erforderlichen Anzeigen (Anträge, Mittei- lung Baubeginn etc.) an das Amt für Baurecht und Denkmalschutz. Mit dem Abschluss der Bauarbeiten endet die Bauherrenschaft. Der Planverfasser Der Planverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung. Hat der Planverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfah- rung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Sachverständi- ge zu bestellen. Diese sind für ihre Beiträge verantwortlich. Der Plan-

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