Weinheim Planen und Bauen

21 verfasser bleibt dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Sachverständigen entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufeinander abgestimmt werden. Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder Kenntnisgabe bedürfen, darf als Planverfasser für die Bauvorlagen grundsätzlich nur bestimmt werden, wer J die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ füh- ren darf, J die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenar- chitekt“ führen darf, jedoch nur für die mit dieser Berufs- aufgabe verbundenen Vorhaben, J in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg ge- führte Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauinge- nieurwesen eingetragen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Techniker oder Meister bestimmter Berufsbilder bauvorlageberechtigt (§ 43 Absatz 4 Landesbauordnung). Das Wirtschaftsministerium als oberste Baurechtsbehörde kann Planverfassern das Verfassen von Bauvorlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn diese wiederholt und un- ter grober Verletzung ihrer Pflichten bei der Erstellung von Bauvorlagen bauplanungsrechtliche oder bauordnungs- rechtliche Vorschriften nicht beachtet haben. Der Unternehmer Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Ar- beiten den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend ausgeführt und insoweit auf die Arbeiten anderer Unterneh- mer abgestimmt werden. Er hat für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle, insbe- sondere die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste, Geräte und der anderen Baustelleneinrichtungen sowie die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu sorgen. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Bau- stelle bereit zu halten. Hat der Unternehmer für einzelne Ar- beiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachkräfte zu bestellen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich. Der Unternehmer bleibt dafür verantwortlich, dass die Arbeiten der Fachkräfte entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vor- schriften aufeinander abgestimmt werden. Für die Zeit sei- ner Abwesenheit von der Baustelle muss der Unternehmer einen geeigneten Vertreter bestellen und ihn ausreichend unterrichten. Der Bauleiter Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausfüh- rung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Ent- würfen des Planverfassers entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinander- greifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die Ver- antwortung der Unternehmer bleibt unberührt. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich dem Amt für Baurecht und Denkmalschutz mitzuteilen. Hat der Bau- leiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderli- che Sachkunde und Erfahrung, hat er den Bauherrn zu ver- anlassen, geeignete Fachbauleiter zu bestellen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter bleibt für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeiten mit denen der Fachbauleiter verantwortlich. © Brand X · thinkstock.com

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