Weinheim Planen und Bauen

Naturschutz Der Außenbereich soll nach dem Baugesetzbuch grundsätzlich von jeg- licher Bebauung freigehalten werden. Sollen Bauvorhaben im Außen- bereich verwirklicht werden, wird dazu stets die untere Naturschutz- behörde, das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Kurfürstenanlage 38-40, 69115 Heidelberg, Telefon 06221 522-0, Telefax 06221 522-1477, www.rhein-neckar-kreis.de , gehört. Für einige Flächen in Weinheim gelten überdies Rechtsverordnungen, die Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Naturschutzgebiete und besonders geschützte Biotope unter einen besonderen Schutz stellen (z. B. Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Nord, Naturpark Neckartal Odenwald). In diesen Gebieten sind sehr viele Handlungen, dazu zählt auch das Errichten von baulichen Anlagen jeglicher Art (auch wenn diese ohne Baugenehmigung ausge- führt werden können), erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis erteilt die untere Naturschutzbehörde. 30 Auch bei der Bebauung von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich sollte dem verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft ein hoher Stellenwert zukommen. Im beplanten Innenbereich werden in den meisten Bebauungsplänen Ausgleichsflächen für verloren gegangene Natur ausgewiesen und be- stimmte Regeln für die Begrünung der Freiflächen festgelegt. Grünplan, Freiflächen- und Gartengestaltung Wenn Sie Fragen zu grünordnerischen Festsetzungen von Bebauungs- plänen oder zur naturnahen Gartengestaltung haben, können Sie sich an das Grünflächen- und Umweltamt wenden. Ein wichtiger Bereich der Gartenplanung ist auch die Gestaltung von Zufahrten, Terrassen und Wegen. Hier sollten Sie wasserdurchlässigen Belagsarten immer den Vorzug geben, um das Regenwasser im natürlichen Kreislauf zu be­ lassen. © Christian Malsch · fotolia.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=