Weinheim Planen und Bauen

31 Bauen an Gewässern Ziel der Wasserwirtschaft ist es, bestehende Gewässer zu erhalten und ökologisch zu entwickeln. Aus diesem Grund dürfen Gewässer und ihre Ufer durch Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Grundsätzlich erfordert jede Einwir- kung auf ein Gewässer wasserrechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen. Für das Bauen an Gewässern erster Ordnung (Weschnitz) ist das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Kurfürstenanlage 38-40, 69115 Heidelberg, Telefon 06221 522-0, Genehmi- gungsbehörde, zuständig. An Gewässern zweiter Ordnung (alle den natürlichen oder künstlich angelegten Gewässer, wie z. B. der Grundelbach oder der Landgraben) ist ein Uferrandstreifen außerorts von mindestens 10 m und innerorts von 5 m beidseitig der Böschungsoberkanten von jeglicher Bebauung freizuhalten. Für die Erteilung von Baugenehmigungen an diesen Gewäs- sern ist die Stadt Weinheim verantwortlich. Das Über- oder Unterqueren von Gewässern mit Erschlie- ßungsanlagen (Brücken, Ver- und/oder Entsorgungslei- tungen) erfordert grundsätzlich eine wasserrechtliche Ge- nehmigung/Erlaubnis durch die Wasserrechtsbehörde des Landratsamtes. Abwasserentsorgung Die Abwasserbeseitigung kann zentral (in einer Kläranlage) oder dezentral (auf dem eigenen Grundstück) erfolgen. Die Entsorgung des anfallenden Abwassers auf dem eigenen Grundstück ist nur in Ausnahmefällen mit wasserrechtli- cher Genehmigung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis möglich. Ist Ihr Grundstück durch öffentliche Abwasseran- lagen erschlossen, hat die Abwasserbeseitigung zentral zu erfolgen (Anschluss- und Benutzungszwang). Entwässerungsantrag Der Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsan- lagen und ihre Benutzung sowie deren Änderung bei ange- schlossenen Grundstücken bedarf gemäß der Satzung der Stadt Weinheim über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) der schriftlichen Genehmigung durch den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung der Stadt Weinheim. Folgende Planunterlagen sind zur Genehmigung vorzulegen (3-fach): J Beschreibung der Entwässerungsanlage bezüglich der Art, Zusammensetzung und Menge des anfallenden Schmutz- und Regenwassers, Bemessung der Anlage, J zeichnerische Darstellung (Abwasserbeseitigungsplan) der Entwässerungsanlage im Lageplan (unbeglaubigt, amtlich) im Maßstab 1:500, J Grundrisse der Geschosse mit Darstellung aller Entwäs- serungseinrichtungen bis zum Hauptkanal im Maßstab 1:100, sowie ein J Schnitt des Gebäudes mit Darstellung aller Entwässe- rungseinrichtungen bis zum Hauptkanal (Strangschema) im Maßstab 1:100. Wichtig! Für Neubauvorhaben, ob im klassischen Baugenehmi- gungsverfahren oder nach Kenntnisgabeverfahren, ist ge- nerell ein Entwässerungsgesuch einzureichen, auch wenn bereits ein Hausanschlusskanal in das Baugrundstück vor- verlegt wurde. 10. Wasserrecht

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