Weinheim Planen und Bauen

32 Ein Bauvorhaben ist nicht allein die Angele- genheit des Bauherrn, vielmehr kann die- ses auch Nachteile und Belästigungen für die Nachbarn mit sich bringen. Eine Viel- zahl von Vorschriften des Bauordnungs- rechts und des sonstigen für das Bauen relevanten öffentlichen Rechts sind auch dazu bestimmt, die Individualinteressen des Nachbarn zu wahren. Die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) werden durch das Amt für Baurecht und Denkmalschutz von dem Bauantrag unterrichtet. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Angrenzer- benachrichtigung können sie Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbringen. Ein bloßes Nein, ein nicht näher spezifizierter Protest, die schlichte Mitteilung, es würden Einwendungen oder „Einspruch“ ge- gen das Bauvorhaben erhoben, reicht dabei nicht aus. Vielmehr muss der Angrenzer zumindest grob die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Grundsätzlich sind nur öffentlich-rechtliche Einwendungen rechtserheblich. Auf privatem Recht beruhende Einwendungen können im Baugenehmigungsverfahren nicht beachtet werden. Eine Bauge­ nehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Ist ein Angren- zer mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden, so bedeutet das noch nicht, dass aus diesem Grunde keine Baugenehmigung erteilt wird. Dafür ist allein maßgebend, ob das Bauvorhaben den Bauvorschriften entspricht. 11. Nachbarschutz Die fristgerecht eingegangenen Einwen- dungen werden vom Amt für Baurecht und Denkmalschutz auf ihre Berechtigung hin geprüft. Die Angrenzer, die Einwendungen erhoben haben, erhalten zusammen mit einem Duplikat der Baugenehmigung eine schriftliche Mitteilung darüber, ob ihren Einwänden entsprochen, teilweise entspro- chen oder gar nicht entsprochen wurde. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Mo- nats nach Zustellung Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung einzulegen. Dies kann unter Umständen das Bauprojekt verzögern oder auch verteuern, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Durch die Änderung des Baugesetzbuches hat ein Nachbarwiderspruch gegen ein genehmigtes Vorhaben seit dem 1. Januar 1998 keine auf- schiebende Wirkung mehr. Der Bauherr kann daher nach der Baufrei- gabe mit dem Bau beginnen, er muss nicht den Ausgang des Rechts- streits abwarten. Der Nachbar hat allerdings die Möglichkeit, beim Amt für Baurecht und Denkmalschutz oder beim Verwaltungsgericht, Nörd- liche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Bei der Entscheidung darüber werden die Erfolgsaussichten des Widerspruchs in einem summari- schen Verfahren geprüft. Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Bauherr zunächst am Baubeginn bzw. am Weiterbau gehindert. Damit es erst gar nicht so weit kommt, sollte der Nachbar rechtzeitig über die Baupläne informiert werden. © w w w . h 3 - m e d i e n s e r v ic e . d e

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