Weinheim Planen und Bauen

Gesetzliche Grundlagen für Denkmalschutz und Denkmalpflege Das Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg (DSchG) bildet die gesetzliche Grundlage für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege in Baden-Württemberg. Kulturdenkmale besonderer Bedeutung nach § 12 DSchG werden in das Denkmalbuch eingetragen. Daneben werden alle Kulturdenkmale (§ 2 DSchG) in einer Liste erfasst. Für den Bereich der Stadt Weinheim wird diese Liste vom Landesdenkmalamt Karlsruhe geführt. Die meisten Weinheimer Kulturdenkmale befinden sich in der sogenannten „Südlichen Altstadt“. Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde Die denkmalpflegerische Praxis steht im Spannungsfeld zwischen dem Erhalt des Kulturdenkmals in seinem Zeugniswert und den Verände- rungswünschen, die von Seiten des Eigentümers oder der Öffentlichkeit herangetragen werden. Ziel ist es, in konstruktiver Zusammenarbeit mit den am Bau Beteiligten und dem Landesdenkmalamt bereits im frühen Planungsstadium einen denkmalpflegerisch sinnvollen Umgang mit dem Kulturdenkmal und dessen Nutzung zu erreichen. Die untere Denkmalschutzbehörde ist für die Genehmigung von Bau- maßnahmen an Kulturdenkmalen oder an Gebäuden innerhalb von Ge- samtanlagen im Stadtgebiet und für Gebäude, die im Bereich von Kul- turdenkmalen mit besonderer Bedeutung liegen, zuständig und berät in rechtlichen, baulichen, finanziellen und steuerlichen Fragen, die den Denkmalschutz betreffen. Beim Amt für Baurecht und Denkmalschutz erfahren Sie, ob es sich bei Ihrem Objekt um ein Kulturdenkmal handelt, an dessen Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Grün- den ein öffentliches Interesse besteht oder ob es wegen seiner beson- deren Bedeutung in das Denkmalbuch eingetragen wurde. Die untere Denkmalschutzbehörde benennt und erläutert den Denk­ malwert des Objektes und macht deutlich, auf welche Besonderhei- ten beispielsweise bei einer Instandsetzung des Kulturdenkmals zu 34 achten ist, das heißt was verändert werden darf und was unbedingt zu erhalten ist. Die denkmalrechtlichen Anforderungen, die an Bauvorlagen und die Ge- staltung eines Gebäudes zu stellen sind, unterscheiden sich meist von den allgemeinen baurechtlich notwendigen Vorlagen. Sie ersparen sich nicht nur die Kosten einer Überarbeitung Ihres Antrags, sondern tragen auch zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens bei, wenn Sie vorab Kontakt mit der unteren Denkmalschutzbehörde aufnehmen. Denkmalgerechte Erhaltungsmaßnahmen werden durch Zuschüsse von Seiten des Landesdenkmalamtes und der Stiftung Denkmalschutz un- terstützt, wenn die Baumaßnahme rechtzeitig vor ihrem Beginn mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt und hierfür eine denkmalschutz- rechtliche Genehmigung oder Zustimmung erteilt wurde. Die fehlende vorherige Abstimmung kann nachträglich nicht ersetzt werden. Ausführliche Informationen zum Thema Denkmalschutz und Denkmal- pflege sind in Broschüren des Landesdenkmalamtes Baden-Württem- berg, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu finden. Steuervorteile durch Denkmalschutz – denkmalschutzrechtliche Steuerbescheinigung nach §§ 7 i, 10 f, 11 b Einkommensteuergesetz (EStG) Denkmal erhaltende Maßnahmen werden auch durch steuerliche Ver- günstigungen gefördert. Auf Antrag erhalten Sie beim Amt für Baurecht und Denkmalschutz eine denkmalschutzrechtliche Steuerbescheinigung nach §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die Baumaßnahmen vorab mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt haben. Ergeben sich während der Bauausführung Abweichungen von dem abgestimmten Projekt bzw. von der erteilten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis, ist in jedem Fall eine erneute Abstimmung mit der unte- ren Denkmalschutzbehörde erforderlich. Nach Abschluss der Baumaßnahmen besichtigt die untere Denkmal- schutzbehörde die ausgeführten Arbeiten und prüft, ob sie vereinba- rungsgemäß ausgeführt wurden.

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