Weinheim Planen und Bauen

35 Die Steuerbescheinigung kann grund- sätzlich erst nach Abschluss der Maßnahme ausgestellt wer- den. Mit dem Antrag sind die vollständigen Originalrech- nungsbelege mit einem Verzeichnis der einzelnen Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen und das Verzeichnis sind nach Firmen und Gewerken zu ordnen. Die Belege wer- den mit der Bescheinigung zurückgegeben. Erforderlich ist vor allem die Vorlage aller Schlussrechnungen. Abschlagsrechnungen und Kostenvor­ anschläge reichen nicht aus. Kassenzettel müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Originalangebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Haben Sie einen Bauträger, Baubetreuer oder Generalun- ternehmer mit der Durchführung der Baumaßnahme beauf- tragt, ist die notwendige Prüfung der Einzelleistungen nur möglich, wenn Sie die Originalrechnungen der Handwerker, Subunternehmer und Lieferanten an den Bauträger o. ä. so- wie einen detaillierten Einzelnachweis über die Vergütung für dessen eigene Leistungen vorlegen. Wir empfehlen Ih- nen, die Vorlage der o. g. Unterlagen durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherzustellen. Ihr zuständiges Finanzamt prüft dann, ob steuerlich be- günstigte Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungs- kosten im Sinne der §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG vorliegen. Bei einem Gebäude, das ein Kulturdenkmal gemäß §§ 2 und 12 des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg (DSchG) ist, können Sie bis zu 10 % der Herstellungskosten für Bau- maßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen. Folgende Aufwendungen können im Rahmen der Ver- günstigungen gemäß §§ 7 i, 10 f, 11 b EStG grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (kei- ne abschließende Aufzählung): J Anschaffungskosten für das Bau­ denkmal und das Grundstück einschließlich der Nebenkosten (z. B. Notargebühren, Kosten für Ein- tragungen in das Grundbuch usw.), J Finanzierungskosten, J Kosten für Entkernungen, J Kosten für Neubauteile, die als Folge von Entkernungen entstehen, J Kosten für Ausbauten, soweit sie den üblichen mittleren Standard überschreiten, es sei denn, sie gehören zur his- torischen Ausstattung des Baudenkmals, J Kosten für Einrichtungsgegenstände, J Kosten für Außenanlagen, soweit sie nicht wesentliche Teile des historischen Bestands sind, sowie J Leistungen und Arbeiten, die unentgeltlich erbracht wer- den (z. B. Eigenleistungen, Nachbarschaftshilfe). Um frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu erhalten, können Sie vorab eine schrift­ liche Zusicherung nach § 38 Landesverwaltungsverfahrens- gesetz (vorläufige Bescheinigung) bei der unteren Denk­ malschutzbehörde beantragen. © f o t o li a . c o m

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