Bau-Informationsbroschüre Böblingen

12 Das öffentliche Baurecht unterteilt sich in zwei grundsätzlich unterschiedliche Bereiche: pp Das Bauplanungsrecht – bundeseinheitlich geregelt im Baugesetzbuch (BauGB), durch Bebauungspläne und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) – klärt vorab, wo und was prinzipiell gebaut werden darf. pp Das Bauordnungsrecht – geregelt in der Landesbauordnung (LBO) – legt fest, wie und unter welchen Umständen gebaut werden darf (konkrete Ausführung, dient der Gefahrenabwehr). 5.1 Bauplanungsrecht Die Bauleitplanung regelt die bauliche Nutzung von Grund und Boden. Dabei obliegen den Gemeinden aufgrund der kommunalen Planungshoheit das Recht und die Pflicht, für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sorgen. Der Gemeinde stehen dafür die Instrumente der Bauleitplanung zur Verfügung. Diese gliedern sich in zwei Stufen: Als Vorbereitung dient der Flächennutzungsplan, der das gesamte Gemeindegebiet umfasst. Daraus entwickelt die Gemeinde anschließend konkrete Bebauungspläne, die sich auf einen Teil des Gemeindegebiets beschränken und dort verbindliches Baurecht schaffen. Bebauungsplan Im Bebauungsplan werden insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen festgelegt. Weitere Festsetzungen sind je nach Bedarf und Planungsziel möglich, z. B. Regelungen zur Gestaltung der Gebäude, zur Verwendung von bestimmten Farben und Baustoffen oder auch zur Gestaltung der Gartenflächen. Entspricht Ihr Bauvorhaben dem Bebauungsplan und sind auch die Vorgaben der LBO berücksichtigt, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Bei einer untergeordneten Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann ein zunächst unzulässiges Bauvorhaben durch eine Ausnahme und/oder Befreiung doch noch ermöglicht werden. Befreiungen sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, u. a. dürfen die Grundzüge der gemeindlichen Planung nicht berührt werden. Als Bauherr sollten Sie in diesen Fällen frühzeitig mit der Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde die Abstimmung suchen und ggf. eine Bauvoranfrage einreichen. Unbeplanter Innenbereich Längst nicht für alle bebauten Bereiche im Gemeindegebiet gibt es einen Bebauungsplan. Gebaut werden kann aber selbstverständlich auch auf einem solchen Grundstück – vorausgesetzt, es befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ein Bauvorhaben im Innenbereich kann nach § 34 BauGB genehmigt werden, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung wie auch hinsichtlich Bauweise und Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt. Zudem muss natürlich die Erschließung (Ver- und Entsorgungsleitungen) gesichert sein, etwa durch eine Anbindung an eine öffentliche Straße. Außenbereich Das Gegenstück zum Innenbereich ist der Außenbereich (§ 35 BauGB). Hier ist der Bau eines Wohnhauses in der Regel unzulässig. Dieser Bereich soll der Erholung der Bevölkerung sowie primär der land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dienen. Ausnahmen bilden nur die sogenannten „privilegierten Vorhaben“, zu denen etwa landwirtschaftliche Aussiedlerhöfe mit ihren Wohngebäuden gehören. 5.2 Bauordnungsrecht Die Regelungen der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) haben in erster Linie die Vermeidung von Gefahren zum Inhalt und stellen vor allem Anforderungen an die Standsicherheit, an die Verkehrssicherheit und den Brandschutz von baulichen Anlagen. Erreicht wird dies u. a. dadurch, dass an die verwendeten Baustoffe bzw. Bauteile je nach Art, Größe und Nutzung des Bauwerkes unterschiedliche Anforderungen, z. B. im Hinblick auf den Feuerwiderstand, gestellt werden. Außerdem müssen für jede Wohnung und jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nachgewiesen werden. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch eine Vielzahl von weiteren Maßnahmen (selbstschließende Türen, Sicherheitsbeleuchtung, Rauch- und Brandabschnitte, Sprinkleranlagen, Rauchabzugsöffnungen etc.) notwendig werden, um eine ausreichende Gebäudesicherheit zu erreichen. Für eine ausreichende Belichtung und Belüftung und zur Sicherstellung eines Mindestmaßes an Privatheit ist es auch erforderlich, dass Gebäude bestimmte Mindestabstände zur Grundstücksgrenze einhalten. Diese wiederum richten sich grundsätzlich nach der Gebäudehöhe und dürfen nur in wenigen Ausnahmefällen unterschritten werden. 5.3 Die am Bau Beteiligten „Bei der Errichtung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.“ Diese allgemeine Regelung entfaltet gerade bei verfahrensfreien Bauvorhaben, Vorhaben nach dem Kenntnisgabeverfahren und beim vereinfachten Genehmigungsverfahren ihre besondere Bedeutung, da hier die Verantwortung für eine korrekte Bauausführung und die Übereinstimmung �5. Das öffentliche Baurecht

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