Bau-Informationsbroschüre Böblingen

13 mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausschließlich dem genannten Personenkreis obliegt. Bauherr Als Bauherr sind Sie verpflichtet, geeignete Entwurfsverfasser, Bauleiter und Unternehmer zu bestellen, und Sie sind für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde verantwortlich. Entwurfsverfasser Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Entwurf (Bauvorlagen und Ausführungsplanung) den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Unternehmer Jeder Unternehmer ist für die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insofern für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Bauleiter Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Planverfassers entspricht. Er hat für einen sicheren bautechnischen Betrieb auf der Baustelle zu sorgen und auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. 5.4 Genehmigungspflicht/Genehmigungsfreiheit Grundsätzlich bedürfen die Errichtung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen einer Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hierfür kennt die Landesbauordnung drei verschiedene Verfahrensarten: pp das „klassische“ Baugenehmigungsverfahren (§ 58 LBO) pp das Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) pp das „vereinfachte“ – im Prüfungsumfang reduzierte – Genehmigungsverfahren (§ 52 LBO) Verfahrensfreie Vorhaben § 50 LBO und der Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO legen fest, welche Bauvorhaben verfahrensfrei sind, also keiner Baugenehmigung bedürfen. Diese Anlage enthält eine abschließende Auflistung der betroffenen Vorhaben. Aufgezählt werden hier unter anderem: pp Gebäude ohne Aufenthaltsraum bis 40 m³ pp Garagen im Innenbereich einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m² pp Vorbauten im Innenbereich bis 40 m³ pp Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 m² Grundfläche pp Stellplätze bis 50 m² je Grundstück im Innenbereich usw. Auch Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten sind grundsätzlich verfahrensfrei. Unabhängig von der Verfahrensfreiheit muss der Bauherr in eigener Verantwortung prüfen, ob das Vorhaben allen sonstigen öffentlich-­ rechtlichen Vorschriften entspricht, z. B. ob die Vorgaben des Bebauungsplans oder die Grenzabstände eingehalten werden. Die Baurechtsbehörde gibt Ihnen, um Fehler zu vermeiden, gerne Auskunft. Wird nämlich mit dem Bau begonnen, obwohl das Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist, kann dieser Verstoß als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Stellt sich heraus, dass das Vorhaben auch noch gegen die Vorgaben eines Bebauungsplans verstößt, kann dies eine Baueinstellung und sogar den Rückbau zur Folge haben. Baugenehmigungsverfahren Für alle Vorhaben, die die Landesbauordnung nicht ausdrücklich als verfahrensfrei benennt oder dem Kenntnisgabeverfahren bzw. dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zuweist, ist ein „klassisches“ Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Dabei prüft die Baugenehmigungsbehörde umfassend, ob der Bauantrag mit allen zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Sie beteiligt deshalb die Fachbereiche, deren Belange durch den Bauantrag betroffen sind, und holt deren fachliche Stellungnahme ein. Die Baugenehmigung hat eine Geltungsdauer von drei Jahren und gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn. Auf Antrag kann sie auch verlängert werden. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Dieses Verfahren hat den gleichen Anwendungsbereich wie das Kenntnisgabeverfahren, allerdings kann das Bauvorhaben auch außerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans liegen. Es hat gegenüber dem normalen Baugenehmigungsverfahren einen deutlich reduzierten Prüfumfang, da grundsätzlich nur die planungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 29 bis 38 BauGB und die Einhaltung der nach der LBO erforderlichen Abstandsflächen von der Baurechtsbehörde geprüft werden. Die Einhaltung weiterer öffentlich-rechtlicher Vorschriften liegt im Verantwortungsbereich des Bauherrn und des Entwurfsverfassers. Für Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen, die vom o. g. Prüfungsumfang nicht umfasst werden, muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Die Entscheidung darüber erfolgt im Rahmen der Baugenehmigung. Kenntnisgabeverfahren Dieses Verfahren ist anwendbar bei der Errichtung von Wohngebäuden (einschl. Stellplätzen und Garagen), sonstigen Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten, sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind (z. B. Werbeanlagen), Nebengebäuden und

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