Wegweiser für Senioren Kreis Recklinghausen

➜➜Zusätzlich dürfen Sie nebenbei nicht mehr als 30 Stunden arbeiten ➜➜Sie können sich die Pflege auch mit einer anderen Person teilen, der Mindestpflegeaufwand von zehn Stunden pro Woche je Person muss erreicht werden ➜➜Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen. Wer eine oder mehrere Pflegepersonen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für mindestens zehn Stunden an mindestens zwei Tagen in der Woche pflegt, ist im Sinne der Pflegeversicherung eine Pflegeperson und hat Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Die Pflegezeit gilt als Beitragszeit und wird für die sogenannte Wartezeit angerechnet. Dabei handelt es sich um die Mindestversicherungszeit für Leistungen aus der Rentenversicherung (Rentenanspruch). Zusätzlich zahlt die Pflegekasse Beiträge für Ihre Rente: Sie bezahlen nichts und Ihre Rente erhöht sich. Wie viele Beiträge dies im Einzelnen sind und wie sich diese auf Ihre Rente auswirken, hängt unter anderem von Ihrem zeitlichen Einsatz, dem Pflegegrad sowie dem Ort, an dem die Pflege ausgeübt wird, ab. Bei geteilter Pflege wird der Rentenbeitrag unter den Pflegenden aufgeteilt. Einen Antrag auf Übernahme der Beiträge bzw. weitere Informationen erhalten Sie bei der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen oder bei der Deutschen Renten- versicherung unter der Nummer 0800 1000 4800. Unfallversicherung Alle nicht erwerbsmäßig tätigen häuslichen Pflege- personen (z. B. Familienangehörige, Freunde, Nachbarn) sind bei den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich beitragsfrei versichert, wenn: • Sie eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 (im Sinne des § 14 des Sozialgesetz- buches XI) pflegen, • die Pflegetätigkeit wenigstens zehn Stunden wöchentlich beträgt, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, • die Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig erfolgt, • Sie in häuslicher Umgebung pflegen. Erfasst sind dabei die Tätigkeiten, die auch in der Pflegeversicherung selbst als pflegerische Maßnahmen be- rücksichtigt werden sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung. Ebenso besteht Unfallversicherungsschutz auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn die oder der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung als die Pflegeperson wohnt. Arbeitslosenversicherung Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen zu kümmern, zahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegeperson vor ihrer Pflegetätigkeit in der Arbeitslosen- versicherung versichert war, z. B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder dadurch, dass sie bereits eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch III, wie etwa Arbeitslosengeld, bezieht. Einen Antrag auf Übernahme der Beiträge erhalten Sie bei der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen. Internet: www.arbeitsagentur.de PFLEGEZEITGESETZ Das Pflegezeitgesetz (PflegeZT) sieht zum einen die kurzfristige unbezahlte Freistellung (kurzfristige Arbeits- verhinderung) eines Beschäftigten bis zu zehn Tagen vor, um im akut auftretenden Pflegefall eine bedarfsgerechte Pflege organisieren zu können und zum anderen eine Freistellung bis zu sechs Monaten zur Pflege eines nahen Angehörigen. Für diese Zeit ist das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung für bis zu zehn Tage vorgesehen. Das Pflegeunterstützungsgeld kann – aufgrund einer akuten Pflegesituation – pro Pflegebedürftigem derzeit nur einmal in Anspruch genommen werden. Dieses Recht auf kurzfristige Freistellung von der Arbeit gilt gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Größe des Unternehmens und ohne Ankündigungsfrist. Ab dem 01. Januar 2024 kann dieses Pflegeunterstüt- zungsgeld jährlich in Anspruch genommen werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen jeweils erfüllt sind. Das Recht auf eine Freistellung von bis zu sechs Monaten bedeutet, dass ein/e Beschäftigte/r während der Pflegezeit einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit hat, wenn ein naher Angehöriger in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu drei Monaten besteht für die Begleitung in der letzten Lebens- phase. Dieses Recht auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten und mit einer Ankündigungsfrist von zehn Tagen. Als nahe Angehörige gelten insbesondere Ehegatten, Lebenspartner*innen, Partner*innen einer eheähnlichen 47 AMBULANTE PFLEGE

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