Wegweiser für Senioren Kreis Recklinghausen

Gemeinschaft, Großeltern, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften und Schwäger*innen. Die Pflegezeit kann auch in Form einer teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung erfolgen. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Beschäftigte*r eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Es besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um die Einkommensverluste in dieser Zeit abzufedern. FAMILIENPFLEGEZEIT Neben dem Recht auf Freistellung von der Arbeit haben Pflegepersonen auch die Möglichkeit die sogenannte Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen. Der Rechts- anspruch findet nur Anwendung gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Das Familienpflegezeitgesetz sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 24 Monaten auf bis zu 15 Stunden reduzieren können. Die Ankündigungsfrist beträgt acht Wochen vor der Frei- stellung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Beschäftigte, die die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen, haben in dieser Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt. Während der Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz – von der Ankündigung, höchstens jedoch ab zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der Freistellung. Alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz können miteinander kombiniert werden. Sie müssen aber nahtlos aneinander anschließen. Die Gesamtdauer beträgt höchstens 24 Monate. Weitere Informationen erhalten Sie hier: Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senior*innen, Frauen und Jugend Telefon: 030 20179131 (montags bis donnerstags 09.00 – 18.00 Uhr) E-Mail: info@wege-zur-pflege.de Internet: www.wege-zur-pflege.de 48 AMBULANTE PFLEGE © olly/AdobeStock

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