Planen und Bauen in Weinheim

gehören die Vorschriften der Landesbauordnung (insbesondere Grenzabstände, Standsicherheit etc.), des Denkmalrechts, des Wasserrechts, des Bodenschutzgesetzes, des Immissionsschutzgesetzes, des Straßenrechts etc. Insbesondere auch bauplanungsrechtliche Vorschriften, wie etwa die Bestimmungen eines Bebauungsplans oder der für die Weinheimer Innenstadt geltenden Gestaltungssatzung. In besonderen Fällen bedarf es trotz einer Verfahrensfreiheit nach der Landesbauordnung auch einer Genehmigung oder Zustimmung nach anderen rechtlichen Bestimmungen, so z. B. bei Vorhaben im Außenbereich oder im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets aufgrund der Regelungen des Naturschutzgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Wir empfehlen Ihnen, sich in Zweifelsfällen an das Amt für Baurecht und Denkmalschutz zu wenden und sich dort beraten zu lassen. Begriff der baulichen Anlage Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene und aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gehören auch: J Aufschüttungen und Abgrabungen, J Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze, J Camping-, Wochenend- und Zeltplätze, J Sport- und Spielflächen, J Freizeit- und Vergnügungsparks, J Stellplätze. Nach der Generalklausel der Landesbauordnung sind bauliche Anlagen und Grundstücke so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. Für den Abbruch baulicher Anlagen gilt dies entsprechend. 16 Nutzungsänderung Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn einer baulichen Anlage, einem Gebäude oder einzelnen Räumen eine neue Zweckbestimmung gegeben wird. Die Nutzungsänderung ist genehmigungspflichtig, wenn für die neue Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten. Beispiele: J Ein Nebenraum wird zum Aufenthaltsraum. J Wohnräume werden zu gewerblich genutzten Räumen. J Ein Schweinestall wird zu einer Ferienwohnung. Die wichtigsten bauordnungsrechtlichen Vorschriften Abstandsflächen – §§ 5 und 6 der Landesbauordnung Vor den Außenwänden von Gebäuden müssen grundsätzlich Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Der nachbarschützende Mindestgrenzabstand beträgt 2,50 m. Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m² sind beispielsweise direkt an der Grundstücksgrenze zulässig. Die Grenzbebauung darf in diesem Fall aber entlang der einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten. Anforderungen an Aufenthaltsräume – § 34 der Landesbauordnung Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Nutzung ausreichende Grundfläche haben. Die lichte Höhe muss grundsätzlich mindestens 2,30 m betragen. Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden können; sie müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen. Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, sind zulässig, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45° an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt. Die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster muss mindestens 1,30 m unter der Decke liegen.

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