Planen und Bauen in Weinheim

Fragen beantwortet die zuständige untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde des Wasserrechtsamts, Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Abfallvermeidung und -verwertung Für die bei der Ausführung des Bauvorhabens anfallenden Abbruch- und Aushubmengen sowie für die Reststoffe ist die Möglichkeit der Vorbehandlung und der Wiederverwertung zu überprüfen (Abfallvermeidung). Erst wenn eine Wiederverwertung, auch nach Vorbehandlung – gegebenenfalls über eine Bauschuttrecyclinganlage – nicht möglich ist, darf eine Beseitigung von Erdaushub und Bauschutt erfolgen. Fragen zur Entsorgung werden beispielsweise auch auf der Internetseite der AVR Kommunal AöR (Dietmar-Hopp-Straße 8, 74889 Sinsheim, Telefon 07261 931-0, E-Mail: info@ avr-kommunal.de) unter https://www.avr-kommunal.de/ download/infomaterial/ beantwortet. Bestehen Zweifel darüber, wo und wie welche Abfälle zu entsorgen sind und welche Materialien getrennt erfasst werden müssen, steht Ihnen die Abfallberatung der AVR oder die untere Abfallrechtsbehörde beim Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz zur Verfügung. Bodenaushub, Bauschutt und sonstige Baustellenabfälle sind grundsätzlich schon an den Abfallstellen getrennt zu erfassen und getrennt einer Verwertung zuzuführen. Ist die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, besteht nach der Gewerbeabfallverordnung die Pflicht zur Vorbehandlung bzw. Aufbereitung in einer dafür zugelassenen Anlage. Vor allem beim Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind schadstoffhaltige Materialien (insbesondere asbesthaltige Baustoffe) und Bauteile, die eine Aufbereitung behindern oder verhindern können (Rohrleitungen, Fenster, Türen, Fußbodenbeläge usw.), vorher auszubauen. Folgende Aufteilung der Baureststoffe ist je nach anfallender Menge sinnvoll und sollte bereits bei der Planung von Bau- und Abbruchmaßnahmen berücksichtigt werden: Bodenaushub Bodenaushub sollte möglichst an Ort und Stelle oder in einer Verwertungsmaßnahme verwendet werden. Erweist sich der anfallende Bodenaushub nach entsprechender Beprobung und Analytik als nicht verwertbar, ist das Material ordnungsgemäß zu beseitigen. 37 © Erwin Wodicka · adobestock.com

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