Planen und Bauen in Weinheim

Bauschutt Als aufbereitungsfähiger Bauschutt gelten nach den Vorläufigen Hinweisen zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial des Umweltministeriums Baden-Württemberg (sog. Dihlmann-Erlass) z. B. Beton mit und ohne Eisen, Pflastersteine, Naturstein, Kalksandsteine, Ziegel, Fliesen, Keramik (auch als Gemische) sowie Bitumengemische (teerfreier Asphalt). Zum nicht aufbereitungsfähigen Bauschutt, der einer zugelassenen Deponie zuzuführen ist, zählen alle festen, nicht auslaugbaren anorganischen Stoffe, wie z. B. Gips, Mörtel, Kalk, Schamotte, Schiefer, Bimsstein und Leichtbaustoffe. Baustellenabfälle Verwertbare Baustellenabfälle sind nach Möglichkeit sortenrein zu trennen und einer Wiederverwertung zuzuführen. Hierzu zählen beispielsweise Glas, Kunststoffe, Metalle und Holz. Ist die sortenreine Trennung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar und fallen solche Abfälle in der Folge als Gemisch auf der Baustelle an, besteht nach der Gewerbeabfallverordnung die Pflicht zur Vorbehandlung in einer dafür zugelassenen Anlage. Nicht verwertbare Baustellenabfälle sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Schadstoffhaltige Abfälle Schadstoffhaltige Abfälle wie z. B. Abbeizer, Gebinde mit Resten von alten Holzschutzmitteln, Batterien, Farb- und Lackverdünner, nicht ausgehärtete Klebstoffe sowie Kitt- und Spachtelmassen, Spraydosen, Teerrückstände etc. sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Werden solche Abfälle mit anderen Stoffen / Abfällen vermischt, gilt das gesamte Gemisch als schadstoffhaltiger Abfall. Asbesthaltige Abfälle Alle Personen, die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an älteren Gebäuden oder Bauwerken (Baujahr vor Oktober 1993) beauftragen, sind verpflichtet, eine Asbesterkundung zu veran38 lassen. Die Asbesterkundung sorgt für Rechts-, Planungs- und Kostensicherheit und vermeidet unnötige Verzögerungen. Ausführliche Informationen finden Sie in der „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an ältere Gebäude“ (www.baua.de/ DE/Angebote/Publikationen/Kooperation/Asbesterkundung.html). Aufgrund der krebserzeugenden Wirkung der Asbestfasern – diese können Asbestose, Lungenkrebs usw. auslösen – gilt für asbesthaltige Materialien nach § 16 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und dem dazugehörigen Anhang II Nr. 1 ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. Asbesthaltige Gegenstände und Materialien, die einmal bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten angefallen sind, sind demnach als gefährlicher Abfall ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Abfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, im Rhein-Neckar-Kreis also der AVR Kommunal AöR. Sowohl Handwerksunternehmen als auch Privatpersonen sind dazu verpflichtet, bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien dafür zu sorgen, dass die direkt Beteiligten sowie die Nachbarn und die Umwelt geschützt sind. Bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien sind die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung sowie der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 zu beachten. Unsachgemäße Tätigkeiten mit Asbest sowie Verstöße gegen Verwendungsbeschränkungen können bußgeldbewehrt oder strafbar sein. Zudem können Nachbarn, die durch die Freisetzung von Asbestfasern geschädigt wurden, zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Hilfreiche Informationen, Adressen mit Ansprechpartnern und nützliche Links finden Sie unter www.um.baden-wuerttemberg.de/asbest. Sonstige Abfälle Fallen im Rahmen der Abbruch-/Baumaßnahme weitere Abfallarten an, sind diese grundsätzlich getrennt zu sammeln und einer entsprechenden Verwertung bzw. der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Bei Fragen hierzu stehen Ihnen die Abfallberatung der AVR Kommunal AöR sowie die untere Abfallrechtsbehörde beim Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz zur Verfügung.

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